Wer als Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber unerlaubt Konkurrenz macht, kann
fristlos gekündigt werden. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht
entschieden und damit ein Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden abgeändert.

Der 43-jährige Arbeitnehmer war seit August 2000 bei seinem Arbeitgeber, der
einen Betrieb für Abflussrohrsanierungen führt, als Rohrleitungsmonteur
beschäftigt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der Arbeitnehmer im
August 2007 zunächst im Auftrag seines Arbeitgebers bei einer Kundin, um die
Abflussrohre im Bereich Küche und Keller mit einer Spezialkamera zu
inspizieren. Einige Tage später kam er zurück und verlegte bei der Kundin
neue Abflussrohre zur Behebung des festgestellten Schadens. Dafür verlangte
er 900 Euro in bar, die die Kundin auch zahlte. Eine Quittung stellte der
Arbeitnehmer nicht aus. Das Geld behielt er für sich.

Durch diese Konkurrenztätigkeit hat der Arbeitnehmer nach Ansicht des
Hessischen Landesarbeitsgerichts seine arbeitsvertraglichen Pflichten massiv
verletzt. Ein Arbeitnehmer darf im Marktbereich seines Arbeitgebers Dienste
und Leistungen nicht anbieten. Dem Arbeitgeber soll dieser Bereich
uneingeschränkt und ohne die Gefahr nachteiliger Beeinflussung durch die
eigenen Arbeitnehmer offenstehen.

Die dem Arbeitnehmer im Juli 2011 ausgesprochene fristlose Kündigung war
deshalb nach Ansicht des Hessischen Landesarbeitsgerichts wirksam und
beendete das Arbeitsverhältnis mit deren Zugang. Der Arbeitgeber hatte erst
wenige Tage vor der Kündigung von dem Vorfall aus dem Jahr 2007 erfahren,
als die Kundin bei ihm wegen der Nachbesserung mangelhafter Leistungen des
Arbeitnehmers vorsprach.

Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil vom 28. Januar 2013,
veröffentlicht am 15. April 2013 – 16 Sa 593/12

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