Die Fußball-Europameisterschaft in Frankreich steht kurz bevor. Der erste Anpfiff erfolgt am 10. Juni und dann werden den Fans einen Monat lang fast täglich mehrere Spiele live im Fernsehen geboten. Doch nicht immer fallen die Partien in die Freizeit eines Arbeitnehmers.
Zwar sieht der Spielplan bis auf wenige Ausnahmen den Anstoß frühestens für 18 Uhr vor, so auch bei allen Gruppenspielen der deutschen Nationalmannschaft, dennoch kann dies für einige Arbeitnehmer noch in die Arbeitszeit fallen. Ganz auf das Live-Erlebnis des Spiels muss der Betroffene zwar nicht verzichten, doch der Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte (VDAA) weist auf einige arbeitsrechtliche Spielregeln hin.
Grundsätzlich unproblematisch erscheint das Verfolgen einer Begegnung im Radio. Wenn die Arbeit daneben konzentriert, zügig und fehlerfrei ausgeführt werden kann, steht für ein Verbot kein Anlass. Geht jedoch von der Übertragung eine Störung aus, darf der Arbeitgeber einschreiten und die Radionutzung verbieten. So muss das Gerät ausbleiben, wenn die Arbeitsfähigkeit der Kollegen beeinträchtigt wird.
Fernsehen während der Arbeit ist allerdings ohne ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers von vornherein nicht zulässig. Denn wer Fernsehen schaut, wird sich nicht mehr auf die eigentliche Tätigkeit konzentrieren können. Der optische Reiz und damit die Ablenkung ist zu stark.
Dieser Grundsatz gilt in Zeiten der Neuen Medien natürlich auch für eine Übertragung des Spiels im Internet und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung dieses Mediums gestattet hat. Denn regelmäßig erfasst diese Erlaubnis nur die Nutzung in den Arbeitspausen. Selbst wenn der Arbeitgeber die Internetnutzung während der Arbeitszeit erlaubt hat, muss das so genannte Übermaßverbot beachtet werden. Die Verfolgung eines 90-minütigen Spiels wird regelmäßig nicht von der Erlaubnis gedeckt sein. Dagegen ist hin und wieder ein Blick auf den Live-Ticker nicht zu beanstanden.
Verstöße gegen die Arbeitspflicht können schwerwiegende Folgen nach sich ziehen, weiß der VDAA. Der Arbeitgeber kann seinen Angestellten abmahnen oder im schlimmsten Fall eine Kündigung aussprechen. Um Streitigkeiten von vornherein zu vermeiden, sollte der Mitarbeiter mit seinem Vorgesetzten über die Zweifelsfragen sprechen und wenn möglich eine einvernehmliche Regelungen finden.
Besteht ein Betriebsrat, ist dieser zu beteiligen, denn er hat hinsichtlich Beginn und Ende der Arbeitszeit ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Von daher kann er für die Zeit der Fußball-EM mit dem Arbeitgeber eine flexible Regelung der Arbeitszeiten oder Ausnahmen von der normalen Verteilung der Arbeitszeit vereinbaren. Gleiches gilt für Regelungen über Sonderpausen und der Verfolgung der Spiele im Radio oder über andere Medien.
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