Sowohl die Bildung von Koordinationsausschüssen als auch die Einsetzung von
Fachbeauftragten in der Geschäftsordnung des Betriebsrats ist zulässig, so
ein Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg. Sie verstoßen
nicht gegen Grundsätze des Betriebsverfassungsgesetzes.

Zum Hintergrund: Im Werk Stuttgart-Untertürkheim der Daimler AG mit derzeit
ca. 20.000 Beschäftigten ist ein 43-köpfiger Betriebsrat gebildet. Er
besteht aus 34 Mitgliedern der Gewerkschaft IG Metall, 2 der Christlichen
Gewerkschaft Metall und 7 unabhängiger Listen. Am 2. Februar 2012 beschloss
der Betriebsrat nach einem vorangegangenen Rechtsstreit eine neue
Rahmengeschäftsordnung (RGO). In dieser RGO sind Regelungen über so genannte
Koordinationsausschüsse enthalten, über deren Besetzung der Betriebsrat nach
den Grundsätzen der Verhältniswahl entscheidet. Außerdem sind in dieser RGO
Fachbeauftragte für bestimmte Aufgaben vorgesehen, die durch
Mehrheitsbeschluss des Betriebsrats ernannt werden.

Sieben Betriebsratsmitglieder der Minderheitsfraktionen des Betriebsrats
machen geltend, dass Teile der RGO unwirksam seien, weil sie gegen das
Betriebsverfassungsgesetz verstießen. Die Mehrheitsfraktion des Betriebsrats
wolle mit der Bildung von Koordinationsausschüssen und Fachbeauftragten die
Minderheitsfraktionen “ausschalten”. Der Betriebsrat vertritt die
Auffassung, dass die RGO nicht gegen das Betriebsverfassungsgesetz verstoße
und wirksam sei.

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 12. September 2012 die
Anträge zurückgewiesen. Dagegen haben sieben Betriebsratsmitglieder
Beschwerde eingelegt.Mit Beschluss vom 10. April 2013 hat das
Landesarbeitsgericht die Beschwerde von den sieben Betriebsratsmitgliedern
der Minderheitsfraktionen zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zum
Bundesarbeitsgericht zugelassen. Die Koordinationsausschüsse sind Ausschüsse
im Sinne des § 28 BetrVG und werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
gebildet. Auch die Bestimmung von Fachbeauftragten für bestimmte Sachfragen
steht im Ermessen des Betriebsrats und stellt keine willkürliche
Benachteiligung der Minderheitsfraktionen dar.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss vom 10.04.2013 –
2 TaBV 6/12

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