Gewöhnliche Lärmbelästigung im Großraumbüro verursacht keine “Lärmschwerhörigkeit”

26.02.16 – Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die
langjährige Arbeit in einem Großraumbüro auch dann keine Berufskrankheit
“Lärmschwerhörigkeit” verursacht, wenn sie mit Lärmeinwirkung durch
Mitarbeiter, Klimaanlage, Kühlschrank und zeitweise Bauarbeiten verbunden ist.

Der für die Anerkennung einer gerade durch die berufliche Tätigkeit
verursachten Erkrankung erforderliche Dauerschallpegel werde bei weitem
nicht erreicht, heißt es im Beschluss der Richter zu folgenden
Verfahrensanlass: Ein 48-jähriger Ingenieur, der seit rund 15 Jahren in
einem Großraumbüro beschäftigt ist, erkrankte an Tinnitus und einer leichten
Hörminderung im Hochtonbereich an beiden Ohren. Er wollte erreichen, dass
diese Erkrankung von der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro
Medienerzeugnisse (BG ETEM) als Berufskrankheit anerkannt und entschädigt
wird. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat dies verneint und der
Berufsgenossenschaft Recht gegeben.

Nachdem der Ingenieur im Juni 2012 seinen Arbeitgeber informiert hatte,
wurden Lärmmessungen in dem Großraumbüro vorgenommen, die lediglich eine
Lärmbelastung zwischen 50 und 65 Dezibel (dB) ergaben. Ein von der
Berufsgenossenschaft eingeschalteter ärztlicher Sachverständiger kam zum
Ergebnis, dass diese Lärmbelastung viel zu gering sei, um die Erkrankung zu
verursachen. Die vorliegende Hörminderung sei altersentsprechend nicht
ungewöhnlich. Außerdem würden in Deutschland drei bis vier Millionen
Menschen unter Ohrgeräuschen leiden, die von unterschiedlichsten Ursachen
herrührten. Gestützt auf dieses Gutachten lehnte die BG ETEM die Anerkennung
einer Berufskrankheit ab.

Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Bereits das Sozialgericht Stuttgart
hat die Anerkennung der bestehenden Erkrankung als Berufskrankheit
abgelehnt. Das Landessozialgericht hat die Entscheidung bestätigt und
klargestellt, dass nicht jede Erkrankung auch eine Berufskrankheit im Sinne
der gesetzlichen Unfallversicherung ist.

Die berufliche Tätigkeit muss Ursache für den eingetretenen
Gesundheitsschaden sein. Das konnte nicht nachgewiesen werden. Eine so
genannte “Lärmschwerhörigkeit” kann sich nur bei einer hohen und länger
andauernden Lärmbelastung entwickeln. In jedem Einzelfall erforderlich ist
der Nachweis, dass die Lärmbelastung entsprechend hoch gewesen ist.

Zum Hintergrund: Die Bundesregierung ist gesetzlich ermächtigt, bestimmte
Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen
der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind,
denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in
erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind in Folge
einer versicherten Tätigkeit erleiden. Sie werden in der
Berufskrankheitenverordnung (BKV) aufgeführt. In der Anlage 1 zur BKV ist
die Erkrankung an einer “Lärmschwerhörigkeit” als BK 2301 enthalten.

Nach langjährigen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Studien ist davon
auszugehen, dass eine Lärmeinwirkung von mehr als 85 dB(A) als äquivalenter
Dauerschallpegel bei einem Acht-Stunden-Tag über viele Arbeitsjahre
gehörschädigend ist. Der Ingenieur war im Großraumbüro allerdings keiner
derartigen Lärmeinwirkung ausgesetzt.

Landessozialgericht Baden-Württemberg
Beschluss vom 17. Februar
2016 – L 6 U 4089/15