Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die langjährige Arbeit in einem Großraumbüro auch dann keine Berufskrankheit “Lärmschwerhörigkeit” verursacht, wenn sie mit Lärmeinwirkung durch Mitarbeiter, Klimaanlage, Kühlschrank und zeitweise Bauarbeiten verbunden ist.

Der für die Anerkennung einer gerade durch die berufliche Tätigkeit verursachten Erkrankung erforderliche Dauerschallpegel werde bei weitem nicht erreicht, heißt es im Beschluss der Richter zu folgenden Verfahrensanlass: Ein 48-jähriger Ingenieur, der seit rund 15 Jahren in einem Großraumbüro beschäftigt ist, erkrankte an Tinnitus und einer leichten Hörminderung im Hochtonbereich an beiden Ohren. Er wollte erreichen, dass diese Erkrankung von der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) als Berufskrankheit anerkannt und entschädigt wird.

Die Hintergründe zum Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg lesen Sie in unserem Urteil
des Monats
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