Leiharbeitnehmer haben Anspruch auf das gleiche Entgelt wie Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs (“equal pay”). Das gibt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in seinen Grundsätzen vor. Das gilt auch für Sonderleistungen
Weihnachtsgeld. Wird das Weihnachtsgeld an eine Stichtagsregelung geknüpft,
so ist der Anspruch nur gegeben, wenn der Leiharbeitnehmer am Stichtag in
dem betreffenden Unternehmen eingesetzt war.

Der Kläger war bei der Beklagten als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Auf das
Arbeitsverhältnis sollten die Tarifverträge mit der Christlichen
Gewerkschaft Zeitarbeit und PSA (CGZP) Anwendung finden. Der Kläger war als
Produktionshelfer von Februar 2008 bis März 2009 bei der Firma B. als
Arbeiter eingesetzt, allerdings im Dezember 2008 nur tageweise und nicht am
1. Dezember 2008. Die vergleichbaren Stammarbeitnehmer der Firma B.
erhielten nach einem dort anwendbaren Haustarifvertrag eine höhere Vergütung
als der Kläger nach dem CGZP-Tarif.

Nachdem das Bundesarbeitsgericht festgestellt hatte, dass die CGZP nicht
tariffähig ist und damit die mit dieser Gewerkschaft geschlossenen
Tarifverträge nichtig sind, hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht
Zahlungsklage erhoben und unter dem Gesichtspunkt des “equal pay” für die
Zeit seines Einsatzes bei der Firma B. die Differenz zwischen dem ihm nach
dem CGZP-Tarif gezahlten Lohn und demjenigen nach dem Haustarif der Firma B.
sowie das anteilige Weihnachtsgeld nach dem dortigen Haustarifvertrag. Das
Arbeitsgericht hatte der Zahlungsklage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die
Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein das
angefochtene Urteil teilweise abgeändert und die Zahlungsklage bezogen auf
das Weihnachtsgeld abgewiesen. Im Übrigen blieb die Berufung erfolglos.

Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, dass der Kläger nach
dem Arbeitnehmerüberlassungsanspruch Anspruch auf dieselben Leistungen habe
wie Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs, das heißt der Firma B, sofern nicht
ein anwendbarer Tarifvertrag abweichende Regelungen zulasse. Die
CGZP-Tarifverträge seien indessen nichtig. Die “equal pay”-Ansprüche bezögen
sich grundsätzlich auch auf das beim Entleiher gewährte Weihnachtsgeld.
Indessen stehe dem Kläger kein anteiliges Weihnachtsgeld nach dem
Haustarifvertrag der Firma B. zu. Der Tarifvertrag der Firma B. enthalte
eine zulässige Stichtagsregelung, sodass der Anspruch nur bestehe, wenn der
Arbeitnehmer am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis steht. Ein bei der
Firma B. eingesetzter Leiharbeitnehmer könne nach dem “equal pay”-Grundsatz
mithin nur dann Weihnachtsgeld von seinem Vertragsarbeitgeber (hier:
Beklagte) beanspruchen, wenn er am 1. Dezember bei der Firma B. tatsächlich
eingesetzt wurde.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat die Revision bezogen auf das
Weihnachtsgeld zugelassen. Gegen dieses Urteil wurde beim
Bundesarbeitsgerich Revision eingelegt Az. (5 AZR 627/13).

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil vom 21. Mai 2013,
veröffentlicht am 19. Juli 2013 – 2 Sa 398/12