Im VOB-Vertrag (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) setzt die
Fälligkeit der Schlusszahlung nicht nur die Erteilung einer prüfbaren
Schlussrechnung, sondern auch die Abnahme der Leistung voraus. Eine
Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Auftraggeber es wissentlich
geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der
Auftragnehmer dieses Dulden dahin versteht und auch verstehen darf, dass der
als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist. Da es um wissentliches Dulden
geht, kann schon ein einmaliges Gewährenlassen eine Duldungsvollmacht
begründen.

Nimmt ein Sachverständiger auf Veranlassung des Auftraggebers den
Abnahmetermin wahr und unterzeichnet er das Abnahmeprotokoll ausdrücklich
“für den Auftraggeber” mit dem Zusatz “i.A.” für “im Auftrag”, ist die
Abnahme erfolgt. Die Leistung kann im VOB-Vertrag auch stillschweigend
abgenommen werden, wenn eine förmliche Abnahme vereinbart ist. Eine solche
Abnahme kommt insbesondere in Betracht, wenn der Auftragnehmer die
Schlussrechnung übersendet, ohne die förmliche Abnahme zu fordern, und der
Auftraggeber seinerseits keine förmliche Abnahme verlangt.

Die Prüfbarkeit der Schlussrechnung ist kein Selbstzweck. Die Anforderungen
an die Prüfbarkeit ergeben sich vielmehr aus den Informations- und
Kontrollinteressen des Auftraggebers. Diese bestimmen und begrenzen den
Umfang der Differenzierung der für die Prüfbarkeit erforderlichen Angaben
der Schlussrechnung. In welchem Umfang die Schlussrechnung aufgeschlüsselt
werden muss, damit sie den Auftraggeber in die Lage versetzt, sie in der
gebotenen Weise zu überprüfen, ist eine Frage des Einzelfalls, die abgesehen
von den Besonderheiten der Vertragsgestaltung und der Vertragsdurchführung
auch von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Auftraggebers abhängt. Ist ein
Pauschalpreis vereinbart, genügt für die Prüfbarkeit der Schlussrechnung,
dass der Auftragnehmer der Gesamtvergütung jeweils die in Abzug gebrachten
Abschlagszahlungen gegenübergestellt und saldiert. Weiterer Angaben bedarf
es nicht.

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 11. April 2013 – 5 U
127/12

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