Das Arbeitsgericht Saarlouis hat die Kündigung einer Büroangestellten zu
Beginn der Probezeit (zwei Stunden nach Arbeitsbeginn) wegen angeblich
starken Nikotingeruchs für unwirksam erklärt. Die Mitarbeiterin, die vor
ihrer Einstellung einen halben Tag zur Probe arbeitete, wurde vor
Arbeitsantritt auf ein im Betrieb herrschendes Rauchverbot hingewiesen. Sie
erklärte, dass sie Raucherin sei, sich aber problemlos an das Rauchverbot
halten könne. Anschließend erfolgte ihre Einstellung.

Am 10. April 2012, dem Tag ihres Arbeitsantritts, rauchte die Angestellte
vor Arbeitsbeginn eine Zigarette. Zwei Stunden später erhielt sie von ihrem
Arbeitgeber ein Kündigungsschreiben, mit dem das Arbeitsverhältnis während
der Probezeit fristgemäß unter Einhaltung einer 14-tägigen Kündigungsfrist
gekündigt wurde. Der Arbeitgeber gab im Kündigungsschutzprozess an, dass die
Mitarbeiterin stark nach Rauch gerochen hätte, weshalb man die Fenster
öffnen und die Geschäftsräume lüften musste. Im Übrigen berief sich der
Arbeitgeber darauf, dass er in der Probezeit nicht an Gründe gebunden und
die Kündigung auch nicht willkürlich sei. Diese Ansicht erwies sich nun nach
dem Urteil des Arbeitsgerichts Saarlouis als unrichtig.

“Es ist ein weit verbreiteter Irrtum”, so der Anwalt der Arbeitnehmerin,
“dass innerhalb einer vertraglich vereinbarten Probezeit willkürlich
gekündigt werden kann. Auch in Kleinbetrieben und während der Probezeit muss
eine Kündigung gewisse Standards erfüllen, um nicht unwirksam zu sein.”

Das Arbeitsgericht Saarlouis sah die Kündigung als treuwidrig an, da die
Arbeitnehmerin ihr Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit wahrnahm,
indem sie vor Arbeitsbeginn eine Zigarette rauchte. Die Verpflichtung der
Arbeitnehmerin gegenüber ihrem Arbeitgeber ende nach Ansicht des
Arbeitsgerichts Saarlouis grundsätzlich dort, wo der private Bereich der
Arbeitnehmerin beginnt. Sie verstieß daher nicht gegen arbeitsvertragliche
Pflichten, weshalb der Arbeitgeber in treuwidriger Weise sein
Kündigungsrecht in der Probezeit – und zwar nur nach zwei Stunden – ausübte.

Arbeitsgericht Saarlouis
Urteil vom 28. Mai 2013 – 1 Ca 375/12

Quelle: Saarländischer Anwaltverein
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