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Weder der Mangel an öffentlichen Toiletten in einer Stadt noch ein selbstbestimmter, täglich längerer Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung begründen einen zusätzlichen Grundsicherungsanspruch. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden.

Geklagt hatte ein Rentner, der aufstockende Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII bezieht. Er machte bei der beklagten Stadt Essen geltend, er müsse dreimal täglich außer Haus eine Toilette aufsuchen. Kostenlose öffentliche Toiletten habe die Stadt schon vor langer Zeit abgeschafft. Im Durchschnitt koste jeder Toilettenbesuch zwei Euro, so der Kläger. Auf 30 Tage gerechnet forderte er deshalb einen zusätzlicher Bedarf von 180 Euro pro Monat.

Das Sozialgericht Duisburg wies die Klage ab, und das LSG die Berufung des Klägers zurück. Es fehle für den geltend gemachten Anspruch eine Rechtsgrundlage. Die Voraussetzungen für die Annahme eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs aus medizinischen Gründen – nach § 30 Abs. 5 SGB XII – lägen hier nicht vor. Der Fall des Klägers biete auch keinen Raum für eine abweichende Regelsatzfestsetzung. Denn der durch die Regelbedarfe abgedeckte Bedarf liege nicht auf Dauer unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe.

Der Kläger sei nach seiner eigenen Schilderung altersentsprechend gesund und weist daher keine überdurchschnittliche Notwendigkeit von Toilettengängen auf. Der geltend gemachte Aufwand liegt jenseits des üblichen Verhaltens der Durchschnittsbevölkerung und ist daher eine Frage der Freizeitgestaltung. Im Regelsatz sind für die Bereiche Freizeit/Kultur, Gastronomie/Beherbergung sowie andere Waren/Dienstleistungen Anteile enthalten. Wie der Kläger das Geld einsetzt, liegt in seiner Eigenverantwortung.

Bei Personen, die zum Lebensunterhalt im Alter Grundsicherungsleistungen benötigten, müsse nicht jeder Freizeitgestaltungswunsch bezahlt werden. Es spiele für die Entscheidung schließlich keine Rolle, wie die Situation vor Ort ist. Und insbesondere sei das sozialgerichtliche Verfahren kein Vehikel zur Durchsetzung lokalpolitischer Forderungen, so das Gericht abschließend.

Landessozialgericht NRW
Urteil vom 31. Januar 2022 – L 20 SO 174/21