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Ein Handgeld, das ein Fußballverein einem Profispieler anlässlich eines Vertragsabschlusses zahlt, kann zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts “exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem Spieler (Spielerlaubnis)” zählen. Jedenfalls dann, wenn der Club für den Wechsel des Spielers eine Transferentschädigung – also eine Ablöse – erbringen muss. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Handgeld als sofortige Betriebsausgabe
Im Streitfall traf der Fußballclub mit seinen Spielern Vereinbarungen über die Zahlung eines Handgelds beim Abschluss von deren Arbeitsverträgen. Eine Rückzahlungspflicht im Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung bestand nicht. Der Verein setzte die gezahlten Handgelder als sofortige Betriebsausgaben steuerlich ab. Das Finanzamt verteilte die Ausgaben dagegen auf die Vertragslaufzeit und bildete hierzu in der Bilanz aktive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP). Hiergegen klagte der Verein.
Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht. Die Spieler hätten das Handgeld nur für die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags erhalten (“signing fee”). Daher habe es an einer für die Aktivierung eines aktive Rechnungsabgrenzungspostens erforderlichen zeitraumbezogenen Gegenleistung gefehlt. Der Bundesfinanzhof hob das Urteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung zurück.
Nebenkosten zur eigentlichen Ablösesumme
Ein Handgeld, das an einen ablösepflichtig wechselnden Fußballspieler gezahlt wird, kann zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten des immateriellen Wirtschaftsguts “Spielerlaubnis” zählen, so der BFH. Zahlt der Club für den Wechsel des Spielers eine Ablöse an den bisherigen Verein, um an dessen Stelle von der Deutschen Fußball-Liga (DFL) die Berechtigung zu erhalten, den Spieler im Lizenzspielbetrieb einzusetzen, liegt hierin ein Entgelt für den Erwerb dieses Wirtschaftsguts. Ein Spieler-Handgeld gehört dann zu dessen Anschaffungsnebenkosten, sofern nach den verbandsrechtlichen Statuten der DFL der Abschluss eines Arbeitsvertrags, für den das Handgeld gezahlt wird, Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis ist.
Wechselt der Spieler dagegen ablösefrei oder wird sein Arbeitsvertrag verlängert, darf ein an ihn gezahltes Handgeld nicht aktiviert werden, da für die Erteilung der Spielerlaubnis kein Entgelt gezahlt wird. In einem solchen Fall kann für das Handgeld auch kein aktiver RAP bilanziert werden, sofern sich die Gegenleistung des Spielers für den Erhalt des Handgelds in der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags erschöpft.
Anhand dieser Rechtsgrundsätze wird das Finanzgericht den Streitfall neu zu beurteilen haben.
Bundesfinanzhof
Urteil vom 3. März 2026 – IX R 33/23

