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Eine Reiseabbruchversicherung muss den versicherten Reisepreis in der Regel nur bei einem tatsächlich erfolgten Reiseabbruch erstatten. Wenn der Reisende aber die Reise angetreten hat und nur Teilleistungen nicht in Anspruch nimmt, aber mit dem gebuchten Beförderungsmittel zurückkehrt, liegt in der Regel kein Abbruch vor, sondern nur eine – nicht mitversicherte – Unterbrechung der Reise. Das hat das Pfälzischen Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken entschieden.
Corona-Quarantäne während der Urlaubsreise
In diesem Fall hatte ein Ehepaar eine Kreuzfahrt von Vancouver nach Honolulu im September/Oktober 2023 zu einem Gesamtpreis von 9570 Euro gebucht. Zuvor schloss der Ehemann eine Familienreiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung über eine Versicherungssumme von 9000 Euro ohne Selbstbeteiligung für die ganze Familie ab.
Nach knapp einer Woche auf dem Kreuzfahrtschiff meldete der Ehemann der Versicherung einen Schadensfall. Seine Ehefrau stehe wegen eines positiven Covid-19-Tests für die Dauer von fünf Tagen unter Quarantäne und dürfe deshalb auch das im Anschluss an die Kreuzfahrt gebuchte Hotel in Honolulu erst einen Tag nach dem eigentlichen Buchungstag betreten. Der Ehemann fragte zudem nach den Optionen eines Rücktransports, den die Versicherung jedoch ablehnte. Beide verblieben somit zunächst auf dem Kreuzfahrtschiff, bezogen dann das Hotel in Honolulu und flogen wie geplant wieder nach Hause.
Wann ein Reiseabbruch vorliegt
Dass das Ehepaar keine 9000 Euro vom Versicherungsunternehmen bekommt, begründete das OLG damit, dass es seine Reise nicht, wie in den Versicherungsbedingungen gefordert, abgebrochen hatte. Abbruch der Reise in diesem Sinne setzt eine von dem ursprünglichen Reiseplan abweichende Beendigung der Reise aus einem versicherten Grund voraus. Dies bedeutet, dass die Reise zwar angetreten wird, aber die Nutzung der gebuchten Reiseleistungen vorzeitig vollständig aufgegeben und die Rückkehr mit einem anderen als dem gebuchten Beförderungsmittel erfolgt.
Kein Abbruch, sondern nur eine nicht vom Versicherungsschutz erfasste Unterbrechung der Reise liegt hingegen vor, wenn der Reisende an einzelnen Teilen der Reise nicht teilnimmt oder Teilleistungen nicht in Anspruch nehmen kann, aber mit dem ursprünglich gebuchten (konkreten) Beförderungsmittel zurückkehrt.
Auch der Umstand, dass das Verlassen eines Kreuzfahrtschiffs sich auf hoher See tatsächlich schwierig gestaltet, ändert hieran nichts, so das Gericht. Denn das Schiff war im konkreten Fall am zweiten beziehungsweise dritten Tag nach dem Auftreten der Corona-Erkrankung der Ehefrau in einem Hafen angelandet. Dort hätte die tatsächliche Möglichkeit bestanden, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme medizinischer Hilfe für die Ehefrau, das Kreuzfahrtschiff zu verlassen.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss vom 18. Februar 2026 – 1 U 63/25

