Nach § 61 Abs. 1 HGB kann der Arbeitgeber bei einer Verletzung des
Wettbewerbsverbots Schadensersatz fordern; er kann stattdessen auch
verlangen, dass der Arbeitnehmer die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte
als für Rechnung des Arbeitgebers eingegangen gelten lässt und die aus
Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgibt.

Der Beklagte war bei der Klägerin als Produktmanager und technischer Leiter
tätig. Das Arbeitsverhältnis endete nach Maßgabe eines Vergleichs in einem
Kündigungsschutzprozess aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigung.
Die Parteien vereinbarten eine Freistellung des Klägers von der
Arbeitspflicht bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der
vertragsgemäßen Vergütung. Eine Anrechnung anderweitigen Verdienstes wurde
im Vergleich nicht bestimmt. Während der Freistellung nahm der Beklagte ein
Arbeitsverhältnis bei einem Wettbewerber der Klägerin auf.

Die klagende Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei
verpflichtet, wegen der Verletzung des Wettbewerbsverbots die beim
Wettbewerber bezogene Vergütung herauszugeben. Hilfsweise hat sie begehrt,
die beim Wettbewerber bezogene Vergütung auf die Ansprüche des Beklagten ihr
gegenüber anzurechnen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb
vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Der Beklagte ist
nach § 61 Abs. 1 HGB nicht verpflichtet, ein mit dem Wettbewerber
vereinbartes Festgehalt an die Klägerin herauszugeben; der Abschluss des
Arbeitsvertrags mit dem Wettbewerber ist kein “Geschäft” iSv. § 61 HGB. Die
Geltendmachung von Vergütungsansprüchen gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber
kann zwar bei Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses unter Verstoß gegen
ein Wettbewerbsverbot gegen Treu und Glauben verstoßen, ein solcher Verstoß
war im Streitfall aber nicht ausreichend dargelegt.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 17. Oktober 2012 – 10 AZR 809/11