Ist der für einen Pelletspeicher vorgesehene Raum so klein dimensioniert,
dass bestenfalls 50 bis 60 Prozent des jährlichen Pelletbedarfs auf einmal
gelagert werden können, besteht für den Architekten die Pflicht, den
Bauherrn darauf hinweisen. War auftraggeberseitig ursprünglich der Einbau
einer Gas-Therme vorgesehen und hat der Architekt die Grundlagenermittlung
und die folgende Planung hierauf abgestimmt, muss er wieder in die
Grundlagenermittlung einsteigen, wenn der Auftraggeber statt der Gas-Therme
eine Holzpelletheizung haben möchte. Das hat das OLG Stuttgart entschieden.

Zur Erklärung: Die Leistungsphase 1 “Grundlagenermittlung” ist im
Unterschied zu den projektorientierten Leistungsphasen 2 bis 9
“problemorientiert”. In ihr sollen die Probleme, die sich aus der
Bauaufgabe, den Planungsanforderungen und den Zielvorstellungen ergeben,
analysiert und geklärt werden. Raum- und Funktionsprogramm werden dem
Architekten in der Regel aufgrund einer Bedarfsplanung zur Verfügung
gestellt, damit er sie in seiner Gebäudeplanung zugrunde legen kann. Stellt
der Auftraggeber diese Programme nicht zur Verfügung oder ist er hierzu
nicht in der Lage, muss der Architekt im Rahmen seiner Beratungspflicht aus
Leistungsphase 1 auf das Fehlen dieser für die Planung unerlässlichen
Voraussetzung aufmerksam machen und sie als besondere Leistung vorschlagen.

Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil vom 24. Januar 2012 – 10 U 90/11

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Quelle: ibr-online.de