Die Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben sind auf
(Baustellen-) Protokolle entsprechend anwendbar. Der Auftragnehmer muss
daher dem Inhalt eines vom Auftraggeber erstellten Protokolls unverzüglich
widersprechen, will er verhindern, dass sein Schweigen wie eine
nachträgliche Genehmigung behandelt wird. Sind vereinbarte Vertragsfristen
ohne Verschulden des Auftragnehmers verstrichen und werden keine neuen
Vertragsfristen vereinbart, ist der Auftragnehmer gleichwohl dazu
verpflichtet, die Ausführung angemessen zu fördern und die Erstellung der
vertraglich geschuldeten Werkstatt- und Montageplanung nicht zu verzögern.

Darauf weist das Kammergericht (OLG Berlin) in einem Urteil hin, beim dem
zwei Parteien streiten um restlichen Werklohn aus einem nach § 8 Nr. 3 VOB/B
gekündigten Werkvertrag über Natursteinarbeiten gestritten haben.

Kammergericht, Urteil vom 18. September 2012 – 7 U 227/11;

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Oktoberr 2013 – VII ZR 301/12
(Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

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