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Wer Photovoltaikanlagen plant, installiert, in Betrieb nimmt und wartet, benötigt hierfür grundsätzlich eine Eintragung in die Handwerksrolle. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden. Soweit ersichtlich, handelt es sich um die erste obergerichtliche Entscheidung zu dieser Frage.
Dem Verfahren lag die Klage eines Wirtschaftsverbands gegen ein Unternehmen zugrunde, das auf seiner Internetseite damit warb, Photovoltaikanlagen mit eigenem Team von der Planung über die Installation und Inbetriebnahme bis hin zur Wartung anzubieten. Das Unternehmen war jedoch weder für das Dachdecker- noch für das Elektrotechnikerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen. Der Verband sah darin einen Verstoß gegen die Handwerksordnung und damit zugleich einen Wettbewerbsverstoß.
Prägende Tätigkeiten für Handwerksberufe
Das Landgericht Mainz gab der Klage statt und wurde hierin durch das OLG bestätigt. Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen, insbesondere auf Dächern, gehören nach Auffassung des OLG zum Kernbereich sowohl des Dachdecker- als auch des Elektrotechnikerhandwerks.
Maßgeblich ist, dass diese Tätigkeiten nach den einschlägigen Ausbildungs- und Meisterprüfungsverordnungen beider Handwerke zu den berufsbildprägenden Tätigkeiten zählen. Deshalb handelt es sich um wesentliche Tätigkeiten zulassungspflichtiger Handwerke im Sinne der Handwerksordnung. Wer solche Arbeiten selbständig anbietet und ausführt, muss demnach grundsätzlich in die Handwerksrolle eingetragen sein. Da dies bei dem beklagten Unternehmen nicht der Fall war, stellte die Werbung für diese Tätigkeiten eine unlautere geschäftliche Handlung dar, dessen Unterlassung der klagende Verband verlangen kann.
Fragwürdige Kundenbewertungen
Das Oberlandesgericht bestätigte außerdem einen weiteren Unterlassungsanspruch: Das Unternehmen hatte auf seiner Internetseite Kundenbewertungen veröffentlicht, ohne darüber zu informieren, ob und wie sichergestellt wird, dass diese tatsächlich von Kunden stammen, die die angebotenen Dienstleistungen in Anspruch genommen haben. Hierin sah es eine Irreführung der Markteilnehmer, da eine für eine informierte geschäftliche Entscheidung notwendige Information vorenthalten werde.
Oberlandesgericht Koblenz
Urteil vom 2. Juni 2026 – 9 U 1015/25

