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Während in den USA zum Beispiel “hire and fire” durch den Arbeitgeber ebenso selbstverständlich ist wie der Wechsel des Arbeitsplatzes durch den Arbeitnehmer, bestehen in Deutschland sehr viele Arbeitsverhältnisse über viele Jahre. Doch ab und an empfiehlt es sich, seinen Arbeitsvertrag zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

Die Tätigkeit innerhalb eines Unternehmens wechselt, der Chef wechselt, das Gehalt ändert sich – aber der Arbeitsvertrag ist noch der alte. In vielen Fällen aus der Praxis stellen wir fest, dass der letzte schriftliche Arbeitsvertrag – wenn denn überhaupt einer existiert – sogar der Ausbildungsvertrag ist. Eine Pflicht zum Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags besteht tatsächlich zwar nicht, aber gleichwohl die Pflicht des Arbeitgebers, die “wesentlichen Inhalte” des Arbeitsverhältnisses schriftlich festzuhalten und dem Arbeitnehmer mitzuteilen. Dieses “Nachweisgesetz” ist allerdings auch zahlreichen Arbeitgebern nicht bekannt.

Unabhängig davon empfiehlt es sich für beide Seiten, also sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer, hin und wieder die gegenseitigen Rechte und Pflichten festzuhalten und zu aktualisieren.

Nicht zuletzt Herausforderungen wie die Corona-Pandemie haben Schwächen in dieser Sache aufgezeigt: Fragen wie Homeoffice oder Kurzarbeit werden in den wenigsten Arbeitsverträgen geregelt sein. Aber auch die Bereitstellung von Dienst-Handy, Dienstwagen oder mittlerweile auch Dienstfahrrad, sollten zur Vermeidung von Streitigkeiten schriftlich fixiert werden.

In Fragen zu Angelegenheiten rund um Arbeitsverträge beraten wie Sie gerne.