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Sich auf eine Stellenanzeige bewerbende Menschen dürfen nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt werden. Die Regelungen bestimmt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Eine solche Diskriminierung soll unter anderem sprachlich durch die Verwendung des sogenannten Gendersternchens (*) vermieden werden. Trotzdem klagte ein Bewerber wegen Diskriminierung seiner Person.

Eine Gebietskörperschaft hatte mehrere Stellen für Diplom-Sozialpädagog*innen, Diplom-Sozialarbeiter*innen, Diplom-Heilpädagog*innen ausgeschrieben, unter anderem mit den Sätzen „Näheres entnehmen Sie bitte dem nachstehenden Anforderungsprofil einer Fachkraft (m/w/d)“ sowie „Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt.“

Die zweigeschlechtlich geborene, schwerbehinderte klagende Partei bewarb sich und erhielt eine Absage. Mit ihrer Klage machte sie Entschädigungsansprüche nach dem AGG geltend. Sie sei unter anderem wegen des Geschlechts diskriminiert worden, da das seitens der beklagten Gebietskörperschaft genutzte Gendersternchen bei der Formulierung „Schwerbehinderte Bewerber*innen“ entgegen den Vorgaben des SGB IX nicht geschlechtsneutral sei.

Das Arbeitsgericht Elmshorn hatte der klagenden Partei aus anderen Gründen eine Entschädigung in Höhe von 2000 Euro zugesprochen. Diese hat für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe beantragt mit der Begründung, die Entschädigung müsse aufgrund der diskriminierenden Verwendung des Gendersternchens mindestens 4000 Euro betragen. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Die Verwendung des Gendersternchens in einer Stellenausschreibung diskriminiere mehrgeschlechtlich geborene Menschen nicht, so das Gericht. Das Gendersternchen diene einer geschlechtersensiblen und diskriminierungsfreien Sprache und ist auf eine Empfehlung der Antidiskriminierungsstelle der Bundesregierung zurückzuführen. Ziel der Verwendung sei es, nicht nur Frauen und Männer in der Sprache gleich sichtbar zu machen, sondern auch alle anderen Geschlechter zu symbolisieren und der sprachlichen Gleichbehandlung aller Geschlechter zu dienen.

Ob das Gendersternchen den offiziellen deutschen Rechtschreibregeln entspricht, könne dahingestellt bleiben. Dass geschlechtsneutral ausgeschrieben werden sollte, werde im Übrigen auch durch den sich im Ausschreibungstext befindlichen Zusatz „m/w/d“ deutlich. Damit hat auch die Verwendung des Begriffs „Bewerber*innen“ statt „Menschen“ keinen diskriminierenden Charakter.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen worden. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil vom 22. Juni 2021 – 3 Sa 37 öD/21