Weil sich ein Polizist an der Ladung Käse eines verunfallten Lastwagens bedient hatte, ist er aus dem Dienst entlassen worden. Das Verwaltungsgericht Trier sah darin ein schweres Dienstvergehen und bestätigten die Kündigung des Beamten. Was war genau geschehen?
Bei einem Verkehrsunfall war ein mit Käse beladener Sattelzug verunglückt und der Kühlcontainer aufgebrochen. Nach Abschluss der erforderlichen Diensthandlungen fuhr der betreffende Polizeibeamte, welcher eine Dienstwaffe nebst Munition bei sich trug, mit einem Kleinbus der Polizei zur Unfallstelle und forderte einen Mitarbeiter der Bergungsfirma auf, ihm aus dem Kühlcontainer heraus mehrere unbeschädigte Pakete Käse – insgesamt neun Stück von je 20 Kilogramm und einem Gesamtwert von 554 Euro – zu überreichen. Zwei Pakete brachte er später in den Sozialraum seiner Dienststelle und ein weiteres in den Pkw einer Kollegin. Der Verbleib der weiteren sechs Pakete konnte nicht abschließend geklärt werden. Seinen Vorgesetzten gegenüber gab er später an, der Käse habe auf der Straße gelegen und sei freigegeben worden.
Das Landgericht Frankenthal sprach den Beamten eines minder schweren Falles des “Diebstahls mit Waffen” schuldig und verurteilte ihn zu eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 25 Euro. Das Verwaltungsgericht urteilte anschließend: Der Beamte habe sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht, das seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich mache. Durch die Begehung eines minder schweren Falles des Diebstahls mit Waffen in Polizeiuniform habe er schwerwiegend gegen seine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Darüber hinaus habe er durch die beiden wahrheitswidrigen Aussagen gegenüber seinen Vorgesetzten seine beamtenrechtliche Pflicht zur Wahrhaftigkeit gegenüber dem Dienstherrn verletzt.
Bereits der vorsätzlich während der Dienstzeit in Uniform begangene Diebstahl mit Waffen erfordere die Verhängung der Höchstmaßnahme. Wenn ein Amtsträger, zu dessen zentralen Dienstpflichten gehöre, Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen, innerhalb des Dienstes ein Eigentumsdelikt begehe, verletze er in äußerst schwerwiegender Weise die ihm nach den beamtenrechtlichen Vorschriften obliegende Pflicht, der Achtung gerecht zu werden, die sein Beruf erfordere, so die Richter. Hierdurch löse er sich zugleich innerlich von den an ihn zu stellenden Anforderungen als Polizeibeamter in einem solchen Maße, dass ihm nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden könne, das zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses erforderlich sei.
Die Eigennützigkeit bei seiner Tat und die Lügen zur Vertuschung belegen nach Ansicht des Gerichts, dass sich der Polizist nachhaltig in erheblichem Maße von dem insoweit bestehenden Vertrauens- und Treueverhältnis gelöst und auch keinerlei Unrechtsbewusstsein gehabt hat. Hinzu komme das hohe Maß an Schaden, dem er dem Ansehen der Polizei damit zugetragen habe. Durchgreifende Milderungsgründe lagen daher für das Gericht nicht mehr vor.
Verwaltungsgericht Trier
Urteil vom 18. Januar 2024 – 3 K 1752/23.TR