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Der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt unterliegt gesetzlichen Formvorschriften. Er kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Wird er in elektronischer Form eingelegt, dann ist eine qualifizierte elektronische Signatur beziehungsweise die Versendung per De-Mail erforderlich. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus, hat das Hessischen Landessozialgericht entschieden.

Geklagt hatte ein schwerbehinderter Mann, von Beruf Fachjournalist für IT-Technik, der gegen einen Sozialhilfebescheid per einfacher E-Mail Widerspruch eingelegt hatte. Die zuständige Sozialhilfebehörde hatte ihm daraufhin unverzüglich mitgeteilt, dass sie den Widerspruch als unzulässig zurückweise, weil die qualifizierte elektronische Signatur fehle. Der Mann übersandte dann seinen Widerspruch fristgemäß per Fax, reichte aber zudem Klage gegen die Behörde ein, um eine grundsätzliche Regelung zu erreichen. Sie sollte gerichtlich verpflichtet werden, auch formgebundenen Schriftverkehr – insbesondere die Einlegung von Widersprüchen – per einfache E-Mail zuzulassen.

Aufgrund seiner Schwerbehinderung sei es dringend notwendig, mit Behörden und Gerichten einfach und unkompliziert per E-Mail zu kommunizieren. Die Kosten für De-Mail und das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) seien nicht in der Regelbedarfsbemessung für die Sozialhilfe enthalten. Er werde als behinderter Mensch benachteiligt und sein Anspruch auf barrierefreie Kommunikation werde verletzt, argumentierte er.

Sozialgericht und Landessozialgericht erklärten die Klage für unbegründet. Der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt unterliege gesetzlichen Formvorschriften. Zwar sei auch eine elektronische Übermittlung vorgesehen, Voraussetzung dafür aber eine qualifizierte elektronische Signatur. Es müsse erkennbar sein, dass nur solche Schreiben als Widerspruch gewertet werden, aus denen sich klar ergebe, dass sie von dem Betreffenden willentlich in den Verkehr gebracht worden sind. Dies sei bei einer einfachen E-Mail nicht gegeben.

Der Kläger werde hierdurch nicht in verfassungswidriger Weise benachteiligt. Zwar seien Menschen nach dem Grundgesetz wirksam davor zu schützen, wegen einer Behinderung benachteiligt zu werden. Eine Benachteiligung könne zum Beispiel in einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt liegen, der nicht hinlänglich kompensiert werde. Hiervon sei bei dem Kläger jedoch nicht auszugehen. Er nutze ein Faxgerät, mit welchem formgerecht Widerspruch und andere Rechtsmittel eingelegt werden könnten. Damit könne er sich nicht erfolgreich auf die Erschwernisse bei der Einrichtung des gesetzeskonformen Übertragungsweges oder einer Möglichkeit zur qualifizierten elektronischen Signatur berufen. Darüber hinaus bleibe es dem Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit überlassen, den barrierefreien Zugang zu behördlichem und gerichtlichem Rechtsschutz näher auszugestalten.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 18. Oktober 2023 – L 4 SO 180/21