Foto: pixabay.com

Treppenstürze, Unfälle auf dem Weg zur Toilette oder in die Küche – seitdem Homeoffice deutlich mehr verbreitet ist, gibt es auch immer wieder Fragen zu Unfällen, die während der Arbeitszeit im häuslichen Bereich geschehen. So befasste sich das Bundessozialgericht nun mit dem Vorfall einer Heizkesselexplosion.

Ein selbstständiger Busunternehmer nutzte das Wohnzimmer in seinem Haus als Arbeitsplatz für Büroarbeiten. Am Unfalltag holte er seine Kinder von der Schule ab und arbeitete anschließend an seinem Schreibtisch im Wohnzimmer. Nachdem er festgestellt hatte, dass die Heizkörper im ganzen Haus kalt waren, begab er sich zur Überprüfung der Kesselanlage in den Heizungskeller. Beim Hochdrehen des Temperaturschalters kam es aufgrund eines Defekts der Heizungsanlage zu einer Verpuffung im Heizkessel, in deren Folge der Mann eine schwere Augenverletzung erlitt.

Die Berufsgenossenschaft, bei der der Unternehmer pflichtversichert war, lehnte einen Arbeitsunfall ab. Die dagegen gerichtete Klage des Mannes wiesen das Sozial- und das Landessozialgericht ab. Vor dem Bundessozialgericht bekam er aber schließlich Recht. Die Begründung: Der Mann wollte nicht nur seine Kinder, sondern auch seinen häuslichen Arbeitsplatz mit höheren Temperaturen versorgen. Die Benutzung des Temperaturreglers war deshalb unternehmensdienlich, der Heizungsdefekt kein unversichertes privates Risiko.

Bundessozialgericht
Urteil vom 21. März 2024 – B 2 U 14/21 R