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Unter bestimmten Bedingungen kann auch ein Unfall im privaten Umfeld als Arbeitsunfall anerkannt werden. Dabei kommt es auf die Auslegung der sogenannten “Wie-Beschäftigung” an, die das Sozialgericht Düsseldorf im folgenden Fall zu beurteilen hatte:
Der 51-jährige Kläger hatte seinem Schwiegersohn bei Renovierungsarbeiten in dessen Haus, in welchem dieser gemeinsam mit seiner Ehefrau – also der Tochter des Klägers – und dem gemeinsamen Sohn wohnte, geholfen. Währenddessen kam es zu einem Unfall, bei dem sich der Mann erhebliche Verletzungen zuzog. Daraufhin forderte er von seiner Berufsgenossenschaft die Anerkennung des Vorfalls als Arbeitsunfall, um Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen zu können. Die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag ab mit der Begründung, die Voraussetzungen der sogenannten “Wie-Beschäftigung” lägen angesichts der engen familiären Sonderbeziehung hier nicht vor.
Die Grundsätze der “Wie-Beschäftigung” beziehen diejenigen in den Versichertenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung ein, die in fremdnütziger Weise “wie ein Beschäftigter tätig werden”. Dies habe in diesem Fall nicht vorgelegen, urteilte auch das Sozialgericht Düsseldorf und wies die Klage ab.
Zwar könnten grundsätzlich auch Verwandtschafts-, Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste eine “Wie-Beschäftigung” begründen. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn die zum Unfall führende Tätigkeit ihrer Arbeit und dem Umfang sowie der Zeitdauer nach durch das verwandtschaftliche Verhältnis geprägt sei. Erleide – wie in diesem Fall – jemand bei der Ausübung von Renovierungsarbeiten im Hause des Schwiegersohns, in welchem auch die eigene Tochter und das Enkelkind leben, einen Unfall, so handele es sich lediglich um eine familiäre Gefälligkeit, welche nicht wie eine Beschäftigung zu werten sei, so das Gericht. Zudem stünden gemäß § 1618a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Eltern und Kinder in einem besonderen Pflichtverhältnis zueinander.
Sozialgericht Düsseldorf
Urteil vom 30. Mai 2023 – S 6 U 284/20 (rechtskräftig)