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Honorare für den Rechtsbeistand in einem Strafverfahren lassen sich in der Regel nicht als Werbungskosten von der Steuer abziehen, weil es an einem Zusammenhang zwischen der Straftat und der beruflichen Tätigkeit fehlt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Rahmen eines Urteils bestätigt. In diesem Fall hat er die Möglichkeit des Abzugs von der Steuer aber zugelassen.

Der als Berufssoldat tätige Kläger wurde aufgrund eines strafrechtlich relevanten Textbeitrags auf seinem privaten Social-Media-Account rechtskräftig verurteilt. Zeitgleich wurde gegen ihn ein Wehrdisziplinarverfahren eröffnet, welches neben dem im Strafverfahren behandelten Vorwurf weitere Disziplinarvergehen des Klägers zum Gegenstand hatte. Die für seine Vertretung in dem Disziplinarverfahren aufgewandten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1785 Euro wollte er als Werbungskosten abziehen. Dem widersprach das Finanzamt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach Prozesskosten eines Strafverfahrens grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar sind.

Der BFH stellte zwar klar, dass die Prozesskosten für ein Strafverfahren nicht als Werbungskosten abziehbar sind, weil es regelmäßig an einem Zusammenhang zwischen der Straftat und der beruflichen Tätigkeit fehlt. Dies ist bei den Prozesskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren jedoch nicht der Fall.

Gegenstand dieses Verfahrens ist die Ahndung von Dienstvergehen durch Verhängung von Disziplinarmaßnahmen wie Kürzung der Dienstbezüge, Beförderungsverbot, Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, Dienstgradherabsetzung oder Entfernung aus dem Dienstverhältnis. Die Aufwendungen für die Verteidigung im Wehrdisziplinarverfahren dienten daher unmittelbar der Erhaltung der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis. Der Abziehbarkeit der Rechtsverteidigungskosten für das Wehrdisziplinarverfahren steht auch nicht entgegen, dass die Dienstpflichtverletzungen teilweise Gegenstand eines Strafverfahrens gewesen sind. Nur die für das Strafverfahren aufgewandten Rechtsverteidigungskosten sind daher nicht als Werbungskosten abziehbar.

Bundesfinanzhof
Urteil vom 10. Januar 2024 – VI R 16/21