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Die Eigentümer eines Grundstücks, auf dem eine Photovoltaik-Freiflächenanlage errichtet worden ist, sind nicht verpflichtet, für die Möglichkeit, das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen, einen Anschlussbeitrag nach dem Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen zu zahlen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht NRW entschieden.

Die Kläger sollten dem Wasserversorgungsverband Tecklenburger Land 46.000 Euro als Anschlussbeitrag für eine vor ihrem Grundstück verlaufende Frischwasserleitung herangezogen worden. Nach dem Bebauungsplan darf dort nur eine Photovoltaik-Freiflächenanlage errichtet werden. Sie machten geltend, die Möglichkeit zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung vermittle ihnen keinen wirtschaftlichen Vorteil, wie er für die Beitragserhebung erforderlich sei. Für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage bestehe kein Bedarf an einer (leitungsgebundenen) Wasserversorgung. Der Wasserversorgungsverband verwies wiederum auf die von Zeit zu Zeit erforderliche Reinigung der Solarpanele sowie auf Brandschutzgesichtspunkte.

Die Gerichte vertraten die Meinung der Eigentümer und sahen ebenfalls keinen wirtschaftlichen Vorteil. Dieser liegt vor, wenn die Wasserversorgung die bauliche Nutzung des Grundstücks erst ermöglicht oder sie zumindest verbessert. Bei einer allein zulässigen Bebauung mit einer Photovoltaik-Freiflächenanlage sei dies typischerweise nicht der Fall.

Zwar wird durch die als Argument angeführte Reinigung der Solarpanele, die üblicherweise in einem zeitlichen Abstand zwischen einem und mehreren Jahren sinnvoll ist, die Effektivität der Anlage gewährleistet und auch ihre Lebensdauer günstig beeinflusst. Doch der Eigentümer könne den seltenen – und planbaren – Bedarf an Reinigungswasser auch durch gleichwertige private Vorkehrungen decken, etwa durch die Anlieferung in Tanks, die für ihn in der Regel ökonomisch sinnvoller seien, so das Gericht. Und auch die Bereitstellung von Löschwasser sei in der Regel nicht Aufgabe des Grundstückseigentümers.

Ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger hat zwar grundsätzlich die Möglichkeit, satzungsrechtlich einen Anschluss- und Benutzungszwang für sein Leitungsnetz anzuordnen, was die Berufung auf die alternative Gebrauchsmöglichkeit ausschließen würde. In diesem Fall sieht die Satzung des Wasserversorgungsverbands eine Anschluss- und Benutzungspflicht jedoch nur für Grundstücke vor, auf denen regelmäßig Wasser verbraucht wird. Gerade das ist aufgrund der nur seltenen Reinigung der Photovoltaik-Freiflächenanlage aber nicht der Fall.

Oberverwaltungsgericht NRW
Urteil vom 29. August 2023 – 15 A 3204/20