Eine gerichtliche Verurteilung einer Tarifvertragspartei zum Abschluss eines
bestimmten, vom klagenden Tarifpartner vorgelegten Entwurf eines
Tarifvertrags kann nur erfolgen, wenn eine rechtlich verbindliche
Verpflichtung hierzu besteht. Diese muss sich ebenso zweifelsfrei wie der
Inhalt der eingeklagten Erklärung aus der Verpflichtungsgrundlage
(beispielsweise einem Vorvertrag oder einer tariflichen Regelung) ergeben.
Ansonsten besteht allenfalls ein Verhandlungsanspruch der Tarifparteien
gegeneinander.

Die klagende Gewerkschaft (Deutsche Orchestervereinigung) hatte mit dem
beklagten Arbeitgeberverband (Deutscher Bühnenverein) seit Jahren
Tarifverträge für die Arbeitsverhältnisse der Mitglieder von
Kulturorchestern geschlossen. Für die Vergütung sehen die tariflichen
Regelungen in § 19 Tarifvertrag für Kulturorchester (TVK) eine
Anpassungsverpflichtung vor, nach der bei einer allgemeinen Veränderung im
Bereich der Kommunen und der Länder die Gehälter der tarifunterworfenen
Musiker “durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen” sind. Hieraus hat die
klagende Gewerkschaft einen Anspruch gegen den beklagten Verband abgeleitet,
einem von ihr formulierten Tarifvertragsentwurf zuzustimmen. Nach ihrer
Auffassung sind die letzten Entgelterhöhungen im TVöD/VKA bzw. TV-L “eins zu
eins” umzusetzen. Der Deutsche Bühnenverein hat dagegen die Auffassung
vertreten, die Anpassungsklausel im Manteltarifvertrag enthalte lediglich
eine Verhandlungspflicht.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Vierte Senat des
Bundesarbeitsgerichts hat die Revision der Gewerkschaft zurückgewiesen und
eine Rechtspflicht des Arbeitgeberverbandes zum Abschluss eines bestimmten
Tarifvertrages verneint. Zwar kann sich ein solcher Anspruch grundsätzlich
aus einem verbindlichen Vorvertrag oder aus einer eigenen vorher
vereinbarten tariflichen Regelung ergeben. Eine entsprechende Verpflichtung
kann aber nur dann anerkannt werden, wenn sich sowohl der darauf gerichtete
Bindungswille als auch der hinreichend konkretisierte Inhalt der
angestrebten Tarifeinigung aus der verpflichtenden Regelung selbst ergibt.
Für den Inhalt des Tarifvertrages bedeutet dies regelmäßig, dass es nur eine
einzige, der Vorgabe entsprechende Regelungsmöglichkeit geben darf. Sind
diese Voraussetzungen nicht gegeben, besteht – wie hier – lediglich eine
(qualifizierte) Verhandlungspflicht der Tarifpartner.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 25. September 2013 – 4 AZR 173/12

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