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Der Anspruch eines Zuschlages bei Mehrlingsgeburten ist nicht auf Mehrfachadoptionen übertragbar. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden.

Die Ehefrau des Klägers brachte vier Kinder mit in die Ehe ein, die er zum gleichen Zeitpunkt adoptierte. Der Staat gewährte ihm für die Betreuung Elterngeld für den sechsten bis 14. Monat ab Inobhutnahme. Der Kläger machte geltend, ihm stünden Mehrlingszuschläge à 300 Euro zu. Der Fall einer Mehrfachadoption sei mit einer Mehrlingsgeburt vergleichbar.

Die Gewährung des Zuschlags wurde abgelehnt. Das Sozialgericht wies die hiergegen gerichtete Klage des Adoptivvaters ab. Das LSG bestätigte die Entscheidung, dass dem Kläger ein Mehrlingszuschlag für keines der Kinder zusteht.

Die Anspruchsgrundlage für den Mehrlingszuschlag (§ 2a Abs. 4 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) sei nach dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang nicht auf den Fall einer Mehrfachadoption anwendbar. Eine analoge Anwendung sei nicht geboten. Hätte der Gesetzgeber den Mehrlingszuschlag auch bei Mehrfachadoptionen vorsehen wollen, hätte für eine entsprechende Regelung ausreichend Gelegenheit bestanden. Es liege zudem kein vergleichbarer Sachverhalt vor.

Nach der Gesetzesbegründung berücksichtige der Mehrlingszuschlag die bei Mehrlingsgeburten bestehende besondere Belastung der Eltern. Der Beginn des Zusammenlebens mit adoptierten Kindern sei zwar ebenfalls regelmäßig mit besonderen Anforderungen an die fürsorglichen Leistungen der Eltern verbunden, so das Gericht, ein erheblicher Unterschied liege aber darin, dass adoptierte Kinder ein mitunter deutlich höheres Alter als Neugeborene aufwiesen und der Zeitpunkt der Adoption anders planbar sei. So habe der Kläger mit den zwischen drei und zehn Jahre alten Kindern bereits über zwei Jahre in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Zudem verfüge der Gesetzgeber im Sozialleistungsrecht über einen weiten Gestaltungsspielraum. Es verletze daher nicht den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz, nur für die besonderen Belastungen einer Mehrlingsgeburt einen Zuschlag vorzusehen.

Gegen des Urteil wurde Revision am Bundessozialgericht eingelegt (Az. B 10 EG 2/21 R).

Landessozialgericht NRW
Urteil vom 30. April 2021 – L 13 EG 15/18