Die Klägerin ist als Tagespflegeperson in der Kindertagespflege tätig. Der
beklagte Landkreis erteilte ihr als örtlich zuständiger Träger der
öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe die Erlaubnis zur Betreuung von bis zu
fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern in der Kindertagespflege. Die
Betreuungszeiten wurden in Absprache zwischen der Klägerin und den Eltern
festgelegt.
Für die Betreuung gewährte der beklagte Landkreis der Klägerin laufende
Geldleistungen nach § 23 SGB VIII in Höhe von 3,90 Euro pro Kind und
Betreuungsstunde. Dieser Anerkennungsbetrag wurde pro Betreuungsjahr für bis
zu sechs Wochen Urlaub und bis zu zwei Wochen Krankheit weitergezahlt.
Die Klägerin bekam im März 2014 ein eigenes Kind. Sie verlangt vom beklagten
Landkreis für den Zeitraum der Mutterschutzfristen von sechs Wochen vor und
acht Wochen nach der Geburt die Zahlung von Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
in Höhe der durchschnittlichen wöchentlichen laufenden Geldleistungen. Sie
meint, sie sei Arbeitnehmerin des beklagten Landkreises, jedenfalls sei sie
als eine solche zu behandeln. Der Anspruch ergebe sich bei
unionsrechtskonformer Auslegung des Mutterschutzgesetzes, des § 23 SGB VIII
sowie unmittelbar aus der Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbstständige
Erwerbstätigkeit ausüben.
Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat – wie die Vorinstanzen – die
Klage abgewiesen. Die Klägerin ist als Tagespflegeperson keine
Arbeitnehmerin des beklagten Landkreises, und zwar auch nicht im Sinne des
Unionsrechts. Sie verrichtet für diesen nicht Tätigkeiten nach dessen
Weisung. Aus der Richtlinie 2010/41/EU folgt kein unmittelbarer Anspruch auf
die begehrte Zahlung gegen den beklagten Landkreis, denn die Richtlinie
bestimmt den Schuldner nicht hinreichend konkret. Gleiches gilt für die
UN-Frauenrechtskonvention.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Mai 2018 – 5 AZR 263/17
|