Wird eine selbständige “Tagesmutter”, die als Tagespflegeperson Kinder in
der Kindertagespflege (nach §§ 22 ff., § 43 SGB VIII) betreut, schwanger,
hat sie keinen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem
Mutterschutzgesetz. Ein Anspruch folgt auch nicht aus Unionsrecht. Dies hat
das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23. Mai 2018 entschieden.

Die Klägerin hat vom beklagten Landkreis als örtlich zuständiger Träger der
öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe die Erlaubnis zur Betreuung von bis zu
fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern in der Kindertagespflege
erhalten. Nachdem sie im März 2014 selbst Mutter wurde, verlangte sie von
der Kommune für den Zeitraum der Mutterschutzfristen von sechs Wochen vor
und acht Wochen nach der Geburt die Zahlung von Zuschuss zum
Mutterschaftsgeld in Höhe der durchschnittlichen wöchentlichen laufenden
Geldleistungen. Sie meint, sie sei Arbeitnehmerin des beklagten Landkreises,
jedenfalls sei sie als eine solche zu behandeln. Dabei berief sie sich auch
auf EU-Recht.

Das Bundesarbeitsgericht widersprach den Ausführungen der Klage und
bestätigte mit seiner Entscheidung auch die Urteile der Vorinstanzen. Alle
weiteren Hintergründe lesen Sie in unserem Urteil
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