Die Verwendung des Begriffs “bekömmlich” darf in einer Bierwerbung nicht
verwendet werden. Nach einem langjährigen Verfahren hat dies der unter
anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des
Bundsgerichtshofs (BGH) jetzt entschieden.
Eine Brauerei im Allgäu verwendet seit den 1930er Jahren für ihre Biere den
Werbeslogan “Wohl bekomms!”. In ihrem Internetauftritt warb sie für
bestimmte Biersorten mit einem Alkoholgehalt von 5,1 Prozent, 2,9 Prozent
und 4,4 Prozent unter Verwendung des Begriffs “bekömmlich”. Ein
Verbraucherschutzverband hält die Werbeaussage “bekömmlich” für eine
gesundheitsbezogene Angabe und für die beworbenen Biersorten nicht erlaubt.
Der Verband bezieht sich in seiner Unterlassugsklage auf die Verordnung (EG)
Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über
Lebensmittel, die bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2
Volumenprozent unzulässig seien.
Das Landgericht Ravensburg gab der Klage im Februar 2016 statt. Die Berufung der Beklagten
vor dem Oberlandesgericht Stuttgart sowie deren spätere Revision vor dem
Bundesgerichtshof blieben ohne Erfolg für die Brauerei.
Der BGH hat entschieden, dass nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr.
1924/2006 bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent
gesundheitsbezogene Angaben nicht nur in der Etikettierung der Produkte,
sondern auch in der Werbung für diese Getränke verboten sind. Eine
“gesundheitsbezogene Angabe” liegt vor, wenn mit der Angabe eine
Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs eines Lebensmittels
versprochen wird.
Eine Angabe ist aber auch dann gesundheitsbezogen, wenn mit ihr zum Ausdruck
gebracht wird, der Verzehr des Lebensmittels habe auf die Gesundheit keine
schädlichen Auswirkungen, die in anderen Fällen mit dem Verzehr eines
solchen Lebensmittels verbunden sein können. Nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts wird der Begriff “bekömmlich” durch die angesprochenen
Verkehrskreise als “gesund”, “zuträglich” und “leicht verdaulich”
verstanden. Er bringt bei einer Verwendung für Lebensmittel zum Ausdruck,
dass dieses im Verdauungssystem gut aufgenommen und – auch bei dauerhaftem
Konsum – gut vertragen wird. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
wird dieser Begriff auch im Zusammenhang der beanstandeten Werbung so
verstanden. Der Werbung lässt sich nicht entnehmen, dass mit dem Begriff
“bekömmlich” nur der Geschmack des Bieres beschrieben werden soll.
Bundesgerichtshof
Urteil vom 17. Mai 2018 – I ZR 252/16
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