Der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in einem neuerlichen Urteil seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen fortgeführt, die gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) verstoßen.

Zum Hintergrund: Der Beklagte hatte im privaten Wohnhaus des Klägers einen alten Teppichboden entfernt sowie einen neuen Teppichboden beschafft und verlegt. Wegen mangelhafter Arbeiten erklärte der Kunde den Rücktritt vom Vertrag und begehrte die Rückerstattung eines geleisteten Werklohns in Höhe von 15.019,57 Euro. Die Klage ist in den Vorinstanzen am Landgericht Würzburg und am Oberlandesgericht Bamberg abgewiesen worden.

Das Berufungsgericht stellte fest, dass die Parteien zunächst einen Vertrag über die Arbeiten zum Preis von 16.164,38 Euro geschlossen haben. Kurze Zeit später habe man sich dann geeinigt, dass der Beklagte eine Rechnung lediglich über einen Betrag von 8619,57 Euro erstellt. Weitere 6400 Euro sollten in bar gezahlt werden. Der Rechnungsbetrag wurde vom Kläger überwiesen, die weitere – in der Höhe streitige – Zahlung leistete er in bar. Das Gericht erklärte den Vertrag wegen des Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz für nichtig. Deshalb habe der Kläger keine Mängelansprüche und könne Rückzahlung weder aus Rücktritt noch aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen.

Im Revisionsverfahren bestätigte der Bundesgerichtshof die Entscheidung. Der BGH hat bereits in mehreren Urteilen seit 2013 entschieden, dass bei einer (auch nur teilweisen) “Ohne-Rechnung-Abrede” ein Werkvertrag nichtig ist, wenn die Parteien bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und somit keine Umsatzsteuer gezahlt werden soll. In solchen Fällen bestehen keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien, weder Mängelansprüche noch Rückzahlungsansprüche des Bestellers oder Zahlungsansprüche des Werkunternehmers.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass diese Grundsätze in gleicher Weise gelten, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich durch eine “Ohne-Rechnung-Abrede” so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erfasst wird.

Bundesgerichtshof
Urteil vom 16. März 2017 – VII ZR 197/16

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