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Ein Arbeitgeber darf die Beschäftigung seines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern, wenn es diesem – belegt durch ein ärztliches Attest – nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall arbeitsunfähig. Dies hat das Arbeitsgericht (AG) Siegburg entschieden und damit in der Hauptsache die Entscheidung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens bestätigt.

Der Kläger ist als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Die Kommune als Arbeitgeberin ordnete mit Schreiben vom 6. Mai 2020 das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte im Rathaus an. Der Mitarbeiter legte zwei Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht und ebenfalls von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreiten. Ohne Gesichtsbedeckung wollte ihn die Arbeitgeberin nicht im Rathaus beschäftigen. Seit Dezember 2020 war er nahezu durchgehend krankgeschrieben.

Der Kläger begehrte – nach einem Eilverfahren im Dezember 2020 – nun in der Hauptsache seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung. Alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden. Zudem begehrte er Vergütung trotz Nichtbeschäftigung seit Dezember 2020 in Form von Annahmeverzugslohn beziehungsweise Schadensersatz. Als Annahmeverzugslohn (§ 615 BGB) wird der Arbeitslohn bezeichnet, den ein Arbeitnehmer erhält, wenn er seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber anbietet, dieser die Arbeitskraft aber nicht annimmt.

Das Arbeitsgericht Siegburg hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung der Kammer überwiege der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Mund-Nasen-Bedeckung.

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 der geltenden Coronaschutzverordnung NRW besteht im Rathaus der Beklagten eine Maskenpflicht. Zusätzlich ist diese Anordnung vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Ist ein Mitarbeiter ärztlich attestiert nicht zum Tragen der Maske in der Lage, sei er laut AG Siegburg arbeitsunfähig und hat keinen Anspruch auf Beschäftigung und Annahmeverzugslohn oder Schadensersatz. Einen Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes verneinte die Kammer im konkreten Fall, denn zumindest Teile seiner Aufgaben müssten im Rathaus erledigt werden. Eine partielle Tätigkeit zu Hause würde die bestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht beseitigen, und eine partielle Arbeitsunfähigkeit kennt das Entgeltfortzahlungsgesetz nicht.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Arbeitsgericht Siegburg
Urteil vom 18. August 2021 – 4 Ca 2301/20