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Die Inhaberin eines Jagderlaubnisscheins hat keinen Anspruch auf Ermäßigung der seitens der Stadt Münster erhobenen Hundesteuer für ihren zum Jagdhund ausgebildeten Rauhaardackel. Das hat das Verwaltungsgericht Münster entschieden.
Im Jahr 2018 meldete die Frau einen zweiten Hund bei der Stadt an und stellte für diesen einen Antrag auf Ermäßigung der Hundesteuer, da es sich bei ihm um einen Jagdhund handele. Für das Jahr 2023 setzte die Stadt die Steuer dennoch für beide Hunde auf insgesamt 264 Euro – den regulären Hundesteuersatz für zwei Hunde – fest. Hiergegen wandte sie sich mit dem Verweis auf die Brauchbarkeitsprüfung ihres Hundes, den Nachweis über eine andauernde Jagdmöglichkeit sowie ihren Jagdschein.
Die Klage gegen die Festsetzung der Hundesteuer wies das Gericht ab. Die Begründung unter anderem: Die Klägerin ist keine „zur Jagdausübung berechtigte Person“ im Sinne der Hundesteuersatzung.
Die Jagdausübungsberechtigung ist die allgemeine Befugnis, das Jagdrecht auf einer bestimmten Fläche umfassend zu nutzen und andere davon auszuschließen. Inhaber einer solchen Berechtigung könnten Dritten – wie hier der Klägerin – eine Jagderlaubnis erteilen. Nach dem Landesjagdgesetz NRW sind solche Jagdgäste aber nicht selbst jagdausübungsberechtigt.
Hätte der Rat der Stadt Münster Jagdgäste in die Ermäßigung mit aufnehmen wollen, hätten sich verschiedene andere Formulierungen der Vorschrift aufgedrängt. Die Klägerin kann auch nicht von der Stadt verlangen, dass diese die Steuer zusätzlich für Inhaber von Jagderlaubnisscheinen ermäßigt. Bei der Erschließung von Steuerquellen hat die Stadt eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Ob die Klägerin jagen geht oder sich einen Jagdhund hält, basiert auf ihrer persönlichen Entscheidung, aus der kein Anspruch auf steuerliche Ermäßigung folgt.
Das Urteil war mit dem Urteilsspruch noch nicht rechtskräftig und es konnte Berufung beim Oberverwaltungsgericht NRW eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Münster
Urteil vom 7. Juli 2025 – 3 K 910/23

