Versäumt ein Arbeitnehmer die Frist für eine ordentliche Eigenkündigung im Jahr 2018, muss er hinnehmen, dass zum 31. März 2018 seine Urlaubsansprüche aus 2016 verfallen. Eine fristlose Eigenkündigung zur “Rettung” der Urlaubsansprüche ist nicht möglich.

Der Kläger war bei einem Gartenbauunternehmen langjährig beschäftigt und seit September 2015 dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Am 15. März 2018 kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos mit sofortiger Wirkung. Sein Arbeitgeber bestand allerdings auf Einhaltung der ordentlichen, tariflichen Kündigungsfrist zum 15. April 2018. Das Unternehmen zahlte ihm Urlaubsabgeltung für den vollen Jahresurlaub 2017 und anteilig für 2018. Der ehemalige Mitarbeiter begehrte mit seiner Klage Urlaubsabgeltung auch für das Jahr 2016. Diese hat das zuständige Arbeitsgericht Siegburg abgewiesen.

Nach Ansicht der 5. Kammer hatte der Kläger kein überwiegendes Interesse an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Er musste die ordentliche Kündigungsfrist einhalten und hat keinen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs aus dem Jahr 2016. Die Ansprüche aus dem Jahr 2016 verfielen mit Ablauf des 31. März 2018, da das Arbeitsverhältnis erst zum 15. April beendet werden konnte.

Gesetzliche Urlaubsansprüche erlöschen nicht vor Ablauf eines Zeitraums von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahrs, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert war. Sie gehen jedoch mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahrs unter. Dies gilt auch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit. Zwar sah die Kammer auf Seiten des Klägers ein finanzielles Interesse an der fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, jedoch hatte dieser es selbst in der Hand, fristgerecht eine ordentliche Kündigung zu erklären. Dieses Versäumnis konnte nach Auffassung des Gerichts dem Arbeitgeber nicht zum Nachteil gereichen.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Arbeitsgericht Siegburg
Urteil vom 22. November 2018 – 5 Ca 1305/18

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