Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitbeschäftigten können für die Arbeitszeit geschuldet sein, die über die Teilzeitquote hinausgeht, die Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit jedoch nicht überschreitet. Diese Regelung in einem Tarifvertrag kann im Einklang mit dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 4 Abs. 1 TzBfG) dahin auszulegen sein. Dies hat der Zehnte Senar des Bundesarbeitsgericht entschieden.

Die Klägerin ist als stellvertretende Filialleiterin in Teilzeit tätig, auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Anwendung. Er regelt unter anderem Mehrarbeitszuschläge und erlaubt es, wie im Fall der Klägerin, eine Jahresarbeitszeit festzulegen. Für den nach Ablauf des Zwölfmonatszeitraums bestehenden Zeitsaldo hat der beklagte Arbeitgeber die Grundvergütung geleistet. Er hat dagegen keine Mehrarbeitszuschläge gewährt, weil die Arbeitszeit der Klägerin nicht die einer Vollzeittätigkeit überschritt. Diese verlangt auf dem Rechtsweg die Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausging.

Die Vorinstanzen haben der Klage überwiegend stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zehnten Senat mit Blick auf die Mehrarbeitszuschläge keinen Erfolg. Die Auslegung des Tarifvertrags ergibt, dass Teilzeitbeschäftigte mit vereinbarter Jahresarbeitszeit einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit haben, die über ihre individuell festgelegte Arbeitszeit hinausgeht. Diese Auslegung entspricht höherrangigem Recht und ist mit § 4 Abs. 1 TzBfG vereinbar.

Zu vergleichen sind die einzelnen Entgeltbestandteile, nicht die Gesamtvergütung. Teilzeitbeschäftigte würden benachteiligt, wenn die Zahl der Arbeitsstunden, von der an ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung entsteht, nicht proportional zu ihrer vereinbarten Arbeitszeit vermindert würde. Der Zehnte Senat gibt damit seine gegenläufige Ansicht auf und schließt sich der Auffassung des Sechsten Senats an (Urteil vom 23. März 2017, Az. 6 AZR 161/16).

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 19. Dezember 2018 – 10 AZR 231/18

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