Keine Steuerermäßigung für Anliegerbeiträge zum Straßenausbau

27.12.17 – Anliegerbeiträge zum Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtung beinhalten
keine sogenannten “haushaltsnahen Handwerkerleistungen” im Sinne des
Einkommensteuergesetzes (§ 35a Abs. 3 EStG). Daher führen sie zu keiner
Steuerermäßigung.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks im Landkreis Cochem-Zell
(Rheinland-Pfalz) und musste im Streitjahr 2015 Vorausleistungen in Höhe von
rund 8700 Euro auf wiederkehrende Beiträge für den Ausbau von Gehwegen und
Straßenbeleuchtungen zahlen. Den in den Beiträgen enthaltenen Lohnanteil
schätzte sie auf 5266 Euro und machte diesen Betrag in ihrer
Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Handwerkerleistung im Sinne des §
35a EStG geltend.

Das beklagte Finanzamt versagte die beantragte Steuerermäßigung, was nach
Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz zutreffend war. Zwar kann auch
die öffentliche Hand steuerbegünstigte Leistungen nach § 35a EStG erbringen,
außerdem ist inzwischen anerkannt, dass eine “haushaltsnahe” Leistung nicht
nur dann vorliegt, wenn sie im umschlossenen Wohnraum oder bis zur Grenze
des zum Haushalt gehörenden Grundstück erbracht wird. So heißt es, der
Begriff “im Haushalt” müsse vielmehr räumlich-funktional ausgelegt werden
und könne auch Bereiche jenseits der Grundstücksgrenzen umfassen.

Nicht ausreichend wäre allerdings, dass die Leistung (nur) “für” den
Haushalt erbracht werde. Ein solcher Fall liegt hier vor, weil das
Grundstück bereits erschlossen beziehungsweise an das öffentliche
Straßennetz angeschlossen ist und die Anliegerbeiträge nur für die
Herstellung der Gehwege und Straßenlampen erhoben werden. Solche
Einrichtungen dienen der Allgemeinheit unabhängig vom Haushalt der Klägerin.
Dies belegt nicht zuletzt der Umstand, dass der Gehweg nicht vor dem
Wohnhaus der Klägerin, sondern nur auf der gegenüberliegenden Straßenseite
ausgebaut worden ist. Damit fehlt der erforderliche räumlich-funktionale
Zusammenhang der Maßnahme mit dem Haushalt der Klägerin.

Gegenstand der Entscheidung sind vor allem die Rechtsgrundsätze, die zu der
Frage entwickelt wurden, ob beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen
außerhalb der Grundstücksgrenze erbrachte Dienst- oder Handwerkerleistungen
noch als “haushaltsnah” qualifiziert werden können. Das Vorliegen dieser
Voraussetzungen wurde zum Beispiel in folgenden Entscheidungen bejaht oder.
verneint:

  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. März 2014; Az. VI R 56/12, BStBl II 2014,
    1152 (Anschluss des Haushalts an das öffentliche Versorgungsnetz im
    öffentlichen Straßenraum: Ja)
  • Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Juli 2016; Az. 1 K 1252/16,
    EFG 2016, 1350 (Beziehen eines zum Haushalt gehörenden Polstermöbels in
    der Werkstatt des Raumausstatters: Nein)
  • Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 24. Juni 2015; Az. 7 K 1356/14, EFG
    2016, 294 (Erneuerung der bereits vorhanden öffentlichen Straße vor dem
    Grundstück des Steuerpflichtigen: Ja)
  • Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. April 2015; Az. 11 K
    11018/15, DStRE 2016, 273 (Ausbau einer bereits vorhandenen Straße: Nein)
  • Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 12. November 2015; Az. 8 K 194/15,
    EFG 2016, 1952 (Herstellung einer für den Anschluss an die öffentliche
    Abwasserversorgung erforderlichen Mischwasserleitung auf öffentlichem
    Grund: Ja; Revision vom BFH zugelassen und unter dem Aktenzeichen VI R
    18/16 noch anhängig)

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Urteil vom 18. Oktober 2017 – 1 K
1650/17
Pressemitteilung vom 13. Dezember 2017