Anliegerbeiträge zum Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtung beinhalten
keine sogenannten “haushaltsnahen Handwerkerleistungen” im Sinne des
Einkommensteuergesetzes (§ 35a Abs. 3 EStG). Daher führen sie zu keiner
Steuerermäßigung.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks im Landkreis Cochem-Zell
(Rheinland-Pfalz) und musste im Streitjahr 2015 Vorausleistungen in Höhe von
rund 8700 Euro auf wiederkehrende Beiträge für den Ausbau von Gehwegen und
Straßenbeleuchtungen zahlen. Den in den Beiträgen enthaltenen Lohnanteil
schätzte sie auf 5266 Euro und machte diesen Betrag in ihrer
Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Handwerkerleistung im Sinne des §
35a EStG geltend.

Das zuständige Finanzamt versagte ihr die Steuerermäßigung. Die dagegen
gerichtete Klage wies das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ab und schloss sich
damit den Rechtsgrundsätzen ähnlicher, vorangegangener Entscheidungen an.

Hintergründe zum Urteil mit Erläuterungen zur Definition “haushaltsnaher
Dienstleistungen” lesen Sie in unserem Urteil
des Monats
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