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Weil ein Koch aus der Kirche ausgetreten ist, kündigte ihm sein Arbeitgeber, die evangelische Gesamtkirchengemeinde Stuttgart. Seine Kündigungsschutzklage hatte vor der Arbeitsgerichtbarkeit Erfolg.

Die beklagte Kirchengemeinde betreibt über 50 Kindertageseinrichtungen mit rund 1900 Kindern. In einer dieser Kitas ist er Kläger seit 1995 als Koch Kita beschäftigt. Im Juni 2019 erklärte er seinen Austritt aus der evangelischen Landeskirche. Nachdem sein Arbeitgeber von dem Austritt Kenntnis erlangt hatte, kündigte er das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich und fristlos mit Schreiben vom 21. August 2019.

Die Kirchengemeinde als Arbeitgeber sieht ihr Handeln und Verständnis vom besonderen Bild der christlichen Dienstgemeinschaft geprägt. Mit dem Kirchenaustritt verstoße der Kläger deshalb schwerwiegend gegen seine vertraglichen Loyalitätspflichten, so ihre Begründung. Der Koch trug vor, dass sich sein Kontakt mit den Kindern auf die Ausgabe von Getränken beschränkt habe. Auch mit dem pädagogischen Personal der Kita habe er nur alle zwei Wochen in einer Teamsitzung Kontakt gehabt, wo es um rein organisatorische Probleme gegangen sei.

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat die Kündigung für unwirksam erklärt. Im Berufungsverfahren bestätigte das Landesarbeitsgericht die Entscheidung der Vorinstanz. Die Loyalitätserwartung der Kirchengemeinde, dass der Kläger als ihr Mitarbeiter nicht aus der evangelischen Kirche austrete, stelle keine wesentliche und berechtigte Anforderung an die persönliche Eignung des Klägers für seine Aufgabe als Koch dar.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 10. Februar 2021 – 4 Sa 27/20