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Die befristete Erhöhung der Wochenstundenzahl hat eine in Landshut tätige Kirchenmusikerin unangemessen benachteiligt. Das hat das Landesarbeitsgericht München entschieden.

Die Klägerin war seit 28. Oktober 2016 unbefristet als Kirchenmusikerin mit 3,5 Wochenstunden in Teilzeit angestellt. Insgesamt beschäftigte die beklagte Kirchengemeinde zu diesem Zeitpunkt drei Vollzeitkirchenmusiker und zwei Teilzeitkräfte. Wegen einer längeren Erkrankung der 1. Organistin wurde die Wochenstundenzahl der Klägerin mit Änderungsvertrag vom 25. August 2017 befristet bis längstens 31. August 2018 auf 39 Stunden angehoben und dann wegen fortdauernder Erkrankung verlängert bis längstens 31. Mai 2019.

Nachdem Anfang Oktober 2018 die erkrankte Organistin in Rente ging und die beiden anderen Vollzeitmusiker im Juli und August 2019 in den Ruhestand gehen wollten, entschied die Kirchengemeinde, künftig nur noch zwei Vollzeitmusiker zu beschäftigen. Der Arbeitsvertrag der Klägerin wurde am 11. Oktober 2018 dahingehend geändert, dass die Erhöhung der Wochenstundenzahl „auf Grund von betrieblichem Bedarf“ bis längstens 31. Mai 2019 verlängert wurde. Die Stellen für Kirchenmusiker wurden ausgeschrieben, auf die sich auch die einst in Teilzeit eingestellte Musikerin bewarb. Ihre Bewerbung wurde abgelehnt.

Ihre Klage gegen die nur befristete Erhöhung der Wochenarbeitszeit hatte Erfolg. Schon das Arbeitsgericht Regensburg hat die Befristung in dem allein maßgeblichen letzten Änderungsvertrag als treuwidrig angesehen und als unangemessene Benachteiligung für unwirksam erklärt, weil bei Anschluss des Änderungsvertrags nicht zu erkennen gewesen ist, dass der betriebliche Bedarf für die erhöhte Wochenstundenzahl bei Ende der Befristung nicht mehr besteht. Der Wunsch der Beklagten, die frei werdenden Stellen auszuschreiben, um allen Kirchenmusikern die Möglichkeit einer Bewerbung zu eröffnen, stelle keinen Befristungsgrund dar.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt und die Berufung der Arbeitgeberseite zurückgewiesen. Der vom Arbeitgeber formulierte Änderungsvertrag unterlag als Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle. Die Befristung einer Erhöhung der Arbeitszeit um mindestens 25 Prozent einer Vollzeitbeschäftigung ist in der Regel nur dann angemessen, wenn Umstände vorliegen, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt rechtfertigen würden, so das LAG. Vorliegend bestand weder ein vorübergehender betrieblicher Bedarf, noch ein sonstiger Befristungsgrund, den das Teilzeitbefristungsgesetz (im Sinne von § 14 Abs. 1 TzBfG) rechtfertige. Daher war die Befristung unwirksam. Die Kirchenmusikerin hat einen Anspruch darauf, weiterhin mit 39 Wochenstunden beschäftigt zu werden.

Landesarbeitsgericht München
Urteil vom 20. Oktober 2020 – 6 Sa 672/20