Wer während einer Kurzarbeit gar keine Arbeitsleistung erbringt, muss auch mit einer Kürzung seiner Urlaubstage rechnen. So hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf im Falle einer Teilzeitbeschäftigten entschieden.
Die Klägerin ist seit dem 1. März 2011 als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten bei einem Betrieb der Systemgastronomie beschäftigt. Sie ist in einer Drei-Tage-Woche in Teilzeit tätig. Vereinbarungsgemäß stehen ihr pro Jahr 28 Werktage beziehungsweise umgerechnet 14 Arbeitstage Urlaub zu. Ab dem 1. April 2020 galt für sie infolge der Corona-Pandemie von April bis Dezember wiederholt Kurzarbeit Null. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 bestand diese durchgehend.
Im August und September 2020 hatte der Arbeitgeber ihr insgesamt 11,5 Arbeitstage Urlaub gewährt. Mit der Klage vor dem Arbeitsgericht vertrat die Frau nun ihre Ansicht, dass die Kurzarbeit keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche habe. Ihre Begründung: Konjunkturbedingte Kurzarbeit erfolge nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers, sondern im Interesse des Arbeitgebers. Kurzarbeit sei auch keine Freizeit. So unterliege sie während der Kurzarbeit Meldepflichten. Auch könne der Arbeitgeber die Kurzarbeit kurzfristig vorzeitig beenden, weswegen es an einer Planbarkeit der freien Zeit fehle.
Die Klägerin begehrte deshalb die Feststellung, dass ihr für das Jahr 2020 der ungekürzte Urlaub von 14 Arbeitstagen zustehe, also noch 2,5 Arbeitstage. Dem widersprach der Arbeitgeber: Mangels Arbeitspflicht während der Kurzarbeit Null entstünden keine Urlaubsansprüche. Man habe deshalb den Urlaubsanspruch der Klägerin für 2020 bereits vollständig erfüllt.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage ebenso wie das Arbeitsgericht Essen abgewiesen. Aufgrund der Kurzarbeit Null in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 hat die Klägerin in diesem Zeitraum keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz erworben. Der Jahresurlaub 2020 steht ihr deshalb nur anteilig im gekürzten Umfang zu. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null ist der Urlaub um ein Zwölftel zu kürzen, was sogar eine Kürzung um 3,5 Arbeitstage ergeben würde.
Im Hinblick darauf, dass der Erholungsurlaub bezweckt, sich zu erholen, setzt dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit Null die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist.
Dies entspricht auch dem Europäischen Recht, weil nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entsteht. Das deutsche Recht enthält dazu keine günstigere Regelung. Weder existiert diesbezüglich eine spezielle Regelung für Kurzarbeit noch ergibt sich etwas anderes aus den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes. Insbesondere ist Kurzarbeit Null nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. An alledem hat der Umstand, dass die Kurzarbeit der Klägerin durch die Corona-Pandemie veranlasst ist, nichts geändert.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil vom 12. März 2021 – 6 Sa 824/20