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Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen können als Einstellungsvoraussetzung eine Kirchenzugehörigkeit verlangen, wenn diese nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. Dieses Recht bei der Personalauswahl sorgt immer wieder zu Klagen und Gerichtsverfahren – wie in diesem Fall:

Ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland hatte im November 2012 eine auf zwei Jahre befristete Referenten-Stelle in Teilzeit (60 %) ausgeschrieben. Gegenstand der Tätigkeit sollten schwerpunktmäßig die Erarbeitung des Parallelberichts zum deutschen Staatenbericht zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention durch Deutschland sowie Stellungnahmen und Fachbeiträge sowie die projektbezogene Vertretung der Diakonie Deutschland gegenüber der Politik, der Öffentlichkeit und Menschrechtsorganisationen sowie die Mitarbeit in Gremien sein. Der Parallelbericht sollte in Beratung mit Menschenrechtsorganisationen und weiteren Interessenträgern erstellt werden. Nach der Stellenausschreibung wurde ferner die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) angehörenden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag vorausgesetzt.

 

Langer Verfahrensweg bis zum Verfassungsgericht

Die konfessionslose Klägerin bewarb sich auf die Stelle, wurde allerdings nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Die Stelle wurde mit einem evangelischen Bewerber besetzt. Die Frau forderte mit ihrer Klage die Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§ 15 Abs. 2 AGG) in Höhe von mindestens 9788,65 Euro. Sie war der Ansicht, sie habe die Stelle wegen ihrer Konfessionslosigkeit nicht erhalten und wurde daher den Vorgaben des AGG wegen der Religion benachteiligt.

Das Arbeitsgericht sprach ihr eine Entschädigung von 1957,73 Euro zu. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Nachdem der Senat den Gerichtshof der Europäischen Union im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens befragt (Az. C-414/16, EuGH) und den Beklagten am 25. Oktober 2018 (Az. 8 AZR 501/14) zu einer Entschädigung von 3915,46 Euro verurteilt hatte, hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts am 29. September 2025 (Az. 2 BvR 934/19) das Urteil des Senats auf die Verfassungsbeschwerde des Beklagten hin aufgehoben und die Sache an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen.

 

Religionszugehörigkeit in dem Fall gerechtfertigt

Die Revision der Klägerin hatte nach der erneuten Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Die aufgrund der Stellenausschreibung im Grundsatz indizierte Benachteiligung war nach § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG ausnahmsweise gerechtfertigt. Diese Bestimmung erlaubt in unionsrechts- und verfassungskonformer Auslegung eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, wenn die Kirchenzugehörigkeit nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft darstellt beziehungsweise die Kirchenzugehörigkeit im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit für die Wahrung des religiösen Selbstverständnisses geeignet, erforderlich und angemessen ist.

Abweichend von seiner Entscheidung aus dem Jahr 2018 hat der Senat bei Vornahme der gebotenen Abwägung die Anforderungen einer Rechtfertigung des Verlangens der Kirchenzugehörigkeit für die konkret ausgeschriebene Stelle insbesondere wegen der – in der Stellenbeschreibung angeführten – Aufgabe der Vertretung des Beklagten als erfüllt angesehen.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 21. Mai 2026 – 8 AZR 194/25 (F)