Ein Mann muss für den Unterhalt eines Kindes aufkommen, auch wenn es durch
künstliche Befruchtung durch den Samen eines Dritten gezeugt wurde, wenn er
hierzu seine Einwilligung gegeben hat. Dies hat er für das Familienrecht
zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Der Mann und seine Lebensgefährtin führten sieben Jahre eine Beziehung ohne
Trauschein und lebten nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Weil “sie” sich
ein Kind wünschte und “er” zeugungsunfähig ist, entschied sich das Paar für
eine heterologe Insemination mit Spendersamen. Der Mann, der auch das
Fremdsperma besorgt hatte, vermerkte auf einem Notfall-/Vertetungsschein
beim Hausarzt handschriftlich: “Hiermit erkläre ich, dass ich für alle
Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen werde und die
Verantwortung übernehmen werde!”

Die erste heterologe Insemination am 23. Juli 2007 führte allerdings nicht
zur Schwangerschaft. Zwischen Dezember 2007 und Januar 2008 gab es weitere –
nach Ansicht des Oberlandesgerichts: einvernehmliche – Versuche. Der letzte
führte schließlich zum Erfolg und Geburt einer Tochter am 18. Oktober 2008.
Der ehemalige Lebensgefährte hat seine Beteiligung an den weiteren Versuchen
bestritten und das Kind auch nicht anerkannt. Er zahlte noch für die
Erstlingsausstattung sowie für die Zeit von Oktober bis Dezember 2008
Unterhalt. Eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft blieb ohne Erfolg,
weil er nicht der leibliche Vater ist.

Für die Zeit ab März 2009 macht die Klägerin (die Tochter vertreten durch
ihre Mutter) vertraglichen Unterhalt in einer am gesetzlichen
Kindesunterhalt orientierten Höhe geltend. Das Landesgericht Stuttgart wies
die Klage, das Oberlandesgericht Stuttgart gab der Revision der Klägerin
statt. Vor dem Bundesgerichtshof begehrte wiederum der Beklagte die
Abweisung der Klage, was der BGH zurückwies.

Nach Auffassung des Senats enthält eine Vereinbarung, mit welcher ein Mann
die Einwilligung zu einer heterologen künstlichen Befruchtung einer Frau mit
dem Ziel erteilt, die Vaterstellung für das zu zeugende Kind einzunehmen,
regelmäßig zugleich einen berechtigenden Vertrag zugunsten des aus der
künstlichen Befruchtung hervorgehenden Kindes (§ 328 Abs. 1 BGB). Daraus
ergibt sich für den Mann gegenüber dem Kind die Pflicht, wie ein rechtlicher
Vater für dessen Unterhalt zu sorgen. Die Einwilligung des Mannes richtet
sich auf die auf die Begründung einer der Vaterschaft entsprechenden
Verantwortung und besteht in der Einwilligung in die künstliche Befruchtung
mittels Samenspende eines Dritten. Dass im vorliegenden Fall keine
rechtliche Vaterschaft begründet worden ist, weil der nicht mit der Mutter
verheiratete Beklagte die Vaterschaft nicht anerkannt hat, steht einer
Unterhaltsverpflichtung nicht entgegen.

Zwar hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, eheliche und nichteheliche
Kinder gleich zu behandeln (§ 1600 Abs. 5 BGB), dieses ist allerdings nicht
vollständig erreicht worden, weil das nicht-eheliche Kind erst durch die
Anerkennung einen rechtlichen Vater erhält. Deswegen darf das nicht-eheliche
Kind aber jedenfalls in Bezug auf den Unterhalt nicht schlechter gestellt
werden als das eheliche.

Die Erklärung des Mannes bedarf nach Auffassung des Bundesgerichtshofs
keiner besonderen Form, was der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers in §
1600 Abs. 5 BGB entspricht. Ein Schutz vor übereilten Erklärungen ist in
diesem Zusammenhang vom Gesetz nicht vorgesehen und kann auch nicht aus
allgemeinen Grundsätzen hergeleitet werden. Im Unterschied zur (jeweils
formbedürftigen) Anerkennung der Vaterschaft oder Adoption geht es hier
nicht um die Übernahme der väterlichen Verantwortung für ein existierendes
Kind. Vielmehr führt erst die Einwilligung des Mannes dazu, dass das Kind
gezeugt und geboren wird. Weil dies dem Mann bei seiner Einwilligung auch
bewusst gewesen ist, hat er wie ein rechtlicher Vater für den Unterhalt des
Kindes einzustehen.

Bundesgerichtshof
Urteil vom 23. September 2015 – XII ZR 99/14