Sieht eine Regelung in einer Versorgungsordnung vor, dass Ehepartner nur dann
eine Hinterbliebenenversorgung erhalten, wenn sie nicht mehr als 15 Jahre
jünger als der Versorgungsberechtigte sind, liegt darin keine gegen das
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßende Diskriminierung wegen
des Alters.

Die Klägerin ist im Jahr 1968 geboren und hat ihren 1950 geborenen und 2011
verstorbenen Ehemann im Jahr 1995 geheiratet. Dem verstorbenen Ehemann der
Klägerin war von seinem Arbeitgeber unter anderem eine
Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden. Nach der Versorgungsordnung setzt
der Anspruch auf Leistungen an die Ehegatten voraus, dass sie nicht mehr als
15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind.

Nach Ansicht des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts ist die durch
diese Altersabstandsklausel bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des
Alters gerechtfertigt. Der Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung
zusagt, hat ein legitimes Interesse, das hiermit verbundene finanzielle
Risiko zu begrenzen.

Auch die Altersabstandsklausel ist erforderlich und angemessen. Sie führt
nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der
versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, die von der Klausel betroffen sind.
Bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren ist der gemeinsame
Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene
einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt. Zudem
werden wegen des Altersabstands von mehr als 15 Jahren nur solche Ehegatten
von dem Ausschluss erfasst, deren Altersabstand zum Ehepartener den üblichen
Abstand erheblich übersteigt.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 20. Februar 2018 – 3 AZR 43/17

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