Für die rechtliche Einordnung einer Verkehrsfläche als Grundstücksausfahrt
oder als Einmündung einer Straße ist allein deren nach außen in Erscheinung
tretende Verkehrsbedeutung maßgeblich. Ausbau und Gestaltung der
Verkehrsfläche sind allein nicht entscheidend, können allerdings als äußere
Kriterien Anhaltspunkte für die – maßgebliche – Verkehrsbedeutung sein.
Schwierigkeiten bei der Erkennbarkeit der Verkehrsbedeutung können von den
Beteiligten eine gesteigerte Sorgfalt erfordern und insoweit im Rahmen der
subjektiven Haftungsvoraussetzungen zu berücksichtigen sein.

Ausgehend von dieser Rechtslage hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
(OLG) Hamm – nach der Bewertung einer in der Stadt Werne gelegenen
Verkehrsfläche – wechselseitige Berufungen zweier an einem Verkehrsunfall
beteiligter Parteien gegen das erstinstanzliches Urteil als erfolglos
eingeschätzt.

Der Kläger aus Hamm und die – neben ihrem Haftpflichtversicherer – Beklagte
aus Werne hatten ihre jeweiligen Fahrzeuge in der Nähe einer Turnhalle
abgestellt, die am Werthweg gegenüber der Boymerstraße in Werne gelegen ist.
Der Kläger parkte auf den am Werthweg gelegenen Parkplatz, die Beklagte auf
dem Parkplatz unmittelbar vor der Turnhalle.

Beim Verlassen des Parkplatzes befuhr der Kläger den Werthweg und passierte
die – mit der gegenüber liegenden Einmündung der Boymerstraße – wie eine
Straßenkreuzung ausgestaltete, unbeschilderte rechtsseitige Zufahrt zur
Turnhalle. Auf dieser näherte sich die Beklagte mit ihrem Fahrzeug, die sich
nach der Vorfahrtsregel “rechts vor links” für vorfahrtsberechtigt hielt.
Zugleich ging der Kläger von der Beklagten als einer sich aus einer
Grundstücksausfahrt nähernden Verkehrsteilnehmerin aus und dementsprechend
von seiner Vorfahrt. Da weder der Kläger noch die Beklagte dem jeweils
anderen Verkehrsteilnehmer den Vorrang einräumten, stießen beide Fahrzeuge
im Einmündungsbereich zusammen. Dem ihm entstandenen Schaden in Höhe von
insgesamt circa 13.000 Euro hat der Kläger von der Beklagten und ihrem
Haftpflichtversicherer im vorliegenden Rechtsstreit ersetzt verlangt.

Die Klage war in erster Instanz zu 2/3 erfolgreich. Das Landgericht Dortmund
sprach dem Kläger rund 8600 Euro Schadensersatz zu. Mit seiner Berufung
gegen dieses Urteil begehrte er 100-prozentigen Schadensersatz. Zugleich
begehrten die Beklagte und ihr Haftpflichtversicherer die vollständige
Klageabweisung.

In der mündlichen Berufungsverhandlung hat das OLG Hamm die Parteien darauf
hingewiesen, dass das Landgericht die Verursachungsbeiträge beider Parteien
am Unfallgeschehen zutreffend bewertet hat.

Die Beklagte sei, so der Senat, aus einem Grundstück auf eine öffentliche
Straße gefahren. Dabei habe sie gemäß der Straßenverkehrsordnung (§ 10 StVO)
höchste Sorgfalt walten lassen und eine Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer ausschließen müssen. Dem klägerischen Fahrzeug gegenüber
sei sie daher wartepflichtig gewesen. Die von ihr befahrene Abzweigung mit
einer Länge von etwa zehn Metern führe allein zu der nur wenige Meter von
der Straßenfront zurückliegenden Sporthalle. Sie diene deren Erreichbarkeit
und nicht dem fließenden Verkehr. Wenn die Beklagte, der die Örtlichkeit im
Unfallzeitpunkt seit rund zwei Jahren bekannt gewesen sei, dies anderes
bewertet habe, sei dies ein für ihre Haftung unbeachtlicher subjektiver
Erlaubnisirrtum. Insoweit trage sie das Risiko einer rechtsfehlerhaften
Beurteilung der Vorfahrtsituation.

Obgleich der Verstoß gegen § 10 StVO im Regelfall zur alleinigen Haftung des
sich regelwidrig verhaltenden Fahrers führe, begründeten die besonderen
Umstände des vorliegenden Falls eine Mithaftung des Klägers. Aufgrund der
örtlichen Gegebenheiten, die den Einmündungsbereich wie eine Kreuzung
erscheinen ließen, habe der vorfahrtsberechtigte Kläger damit rechnen
müssen, dass sein Vorfahrtsrecht von der Beklagten aufgrund der örtlichen
Gegebenheiten nicht erkannt werde. Deswegen habe er seine Fahrweise auf eine
mögliche Missachtung des Vorfahrtsrechts ausrichten und durch die Aufnahme
von Blickkontakt zu der sich nähernden, wartepflichtigen Beklagten absichern
müssen. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen und rechtfertige den
mit einem Drittel zu bewertenden Mitverursachungsanteil des Klägers am
Unfallgeschehen.

Nach der mitgeteilten Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch den Senat
des Oberlandesgerichts haben beide Parteien idurch die Rücknahme ihrer
jeweiligen Berufung den Rechtsstreit beendet. Das Urteil des Landgerichts
Dortmund hat damit Bestand.

Landgericht Dortmund
Urteil vom 8. März 2017 – Az. 21 O 361/16;
mündliche
Verhandlung am OLG Hamm am 5. Dezember 2017

Foto: pixabay.de