Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg legt das Mindestalter für die
Stimmabgabe bei Kommunalwahlen auf 16 Jahre fest. Das daraus folgende
“Minderjährigenwahlrecht” für Bürger im Alter zwischen 16 und 18 Jahren ist
mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in
Leipzig entschieden – ein Urteil, dass unter anderem auch auf
Nordrhein-Westfalen zu beziehen ist, wo ebenfalls Jugendliche ab 16 Uhr bei
der Kommunalwahl wahlberechtigt sind.
Geklagt hatten Bürger der Stadt Heidelberg. Sie erhoben gegen die
Gemeinderatswahl vom 25. Mai 2014 Einsprüche mit der Begründung, dass das
Wahlrecht für Bürger zwischen 16 und 18 Jahren mit dem Demokratieprinzip und
zahlreichen weiteren Verfassungsbestimmungen nicht vereinbar sei. Das
zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe wies die Einsprüche zurück. Die
daraufhin erhobene Klage hatte weder am Verwaltungsgericht Karlsruhe noch am
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim Erfolg. Die daraufhin
eingelegte Revision der Kläger wurde vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls
zurückgewiesen
Ein Mindestalter von 18 Jahren für das aktive Wahlrecht bei Kommunalwahlen
ergibt sich nicht aus dem Grundgesetz, so die Richter. Die entsprechende
Festlegung in Art. 38 Abs. 2 GG gilt nur für Bundestagswahlen und entfaltet
für Kommunalwahlen keine maßstabsbildende Kraft. Die Grundsätze der
Allgemeinheit und der Gleichheit der Wahl (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) stehen
der Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre ebenfalls nicht entgegen.
Dem Landesgesetzgeber obliegt im Rahmen dieser Grundsätze eine Ausgestaltung
des Kommunalwahlrechts, die in typisierender Weise eine hinreichende
Verstandesreife zur Voraussetzung für das aktive Stimmrecht macht. Dieses
Erfordernis ist namentlich deswegen geboten, weil Demokratie vom Austausch
sachlicher Argumente auf rationaler Ebene lebt. Eine Teilnahme an diesem
argumentativen Diskurs setzt ein ausreichendes Maß an intellektueller Reife
voraus, das der baden-württembergische Gesetzgeber ohne Verstoß gegen
Verfassungsrecht auch bei Bürgern zwischen 16 und 18 Jahren bejaht hat.
Bundesverwaltungsgericht
Urteil vom 13. Juni 2018 – BVerwG 10 C 8.17
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