Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Klauseln über
Kontoführungsgebühren in (reinen) Darlehensvertragen unwirksam sind.
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftbedingungen eines Kreditinstituts, in
denen für die Führung des Darlehenskontos durch das Kreditinstitut ein
Entgelt (Kontoführungsgebühr) gefordert wird, unterliegen nach § 307 III 1
BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und sind im Bankverkehr mit
Verbrauchern gemäß § 307 I 1, II Nr. 1 BGB unwirksam.

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