In Betrieben zur Verarbeitung und Produktion von Lebensmitteln hat der
Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass seine Arbeitnehmer saubere und geeignete
Hygienekleidung tragen. Zu seinen Pflichten gehört auch die Reinigung dieser
Kleidung auf eigene Kosten. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem
aktuellen Verfahren bestätigt.

Der Kläger ist in einem Schlachthof im Bereich der Schlachtung beschäftigt.
Der Arbeitgeber stellt ihm für seine Tätigkeit weiße Hygienekleidung zur
Verfügung. Für derem Reinigung zieht er ihm monatlich 10,23 Euro vom
Nettolohn ab. Der Mitarbeiter begehrt mit seiner Klage die Feststellung,
dass diese Abzüge unberechtigt sind, und verlangt für die Monate Januar 2011
bis Februar 2014 wegen der bereits vorgenommenen Abzüge eine Lohnnachzahlung
in Höhe von 388,74 Euro netto.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht
Niedersachsen die Berufung des beklagten Arbeitgebers zurückgewiesen. Auch
seine Revision vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.

Der Angestellte des Schlachthofs ist nicht verpflichtet, die Kosten der
Reinigung der Hygienekleidung zu tragen. Der Beklagte berief sich auf § 670
des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB): Die Vorschrift beruht jedoch auf dem
allgemeinen Grundsatz, dass die Kosten von demjenigen zu tragen sind, in
dessen Interesse das Geschäft oder die Handlung vorgenommen wurde. Der
Schlachtbetrieb hat die Reinigungskosten nicht im Interesse seines
Mitarbeiters, sondern im Eigeninteresse aufzuwenden. Entsprechende Vorgaben
zum generellen Tragen von Arbeitskleidung und in welcher Form nennen
europäische und nationale Lebensmittelhygiene-Verordnungen.

Der Bundesgerichtshof musste im vorleigenden Fall nicht entscheiden, ob der
Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer wirksam vereinbaren kann, dass der
Arbeitnehmer die Kosten der Reinigung zu tragen hat. Eine solche
Vereinbarung wurde hier weder ausdrücklich noch konkludent getroffen.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 14. Juni 2016 – 9 AZR 181/15

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