Nach dem Kündigungsschutzgesetz muss sich die Unterrichtung des Betriebsrats
im Rahmen des Konsultationsverfahrens auch auf die betroffenen Berufsgruppen
beziehen. Bleibt dies bei einer beabsichtigten Entlassung aller Arbeitnehmer
wegen Stilllegung des Betriebs aus, kann dies jedoch durch eine
abschließende Stellungnahme des Betriebsrats geheilt werden. Dieser muss zu
entnehmen sein, dass der Betriebsrat seinen Beratungsanspruch als erfüllt
ansieht.
Zum aktuellen Hintergrund: Die Klägerin war als Produktionsmitarbeiterin
beschäftigt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres
Arbeitgebers beschloss der beklagte Insolvenzverwalter die Stilllegung des
Betriebs und unterrichtete den Betriebsrat über die beabsichtigte Kündigung
aller Arbeitnehmer im Rahmen einer Massenentlassung. Dabei teilte er die
betroffenen Berufsgruppen nicht mit. Dennoch bestätigte der Betriebsrat in
dem am 23. Dezember 2013 abgeschlossenen Interessenausgleich, dass er
vollständig unterrichtet worden sei und das Konsultationsverfahren nach
abschließender Beratung beendet sei.
Nach Erstattung der Massenentlassungsanzeige kündigte der Insolvenzverwalter
das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 27. Dezember 2013 zum
31. März 2014. Mit ihrer Klage wendet sich die Angestellte gegen diese
Kündigung. Sie vertritt die Meinung, die Kündigung sei wegen fehlerhafter
Durchführung des Konsultationsverfahrens unwirksam. Die Angaben bezüglich
der Berufsgruppen hätten zwingend erteilt werden müssen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb
vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts ebenso ohne Erfolg. Dabei
konnte offen bleiben, ob die fehlende Information über die Berufsgruppen im
Falle einer Betriebsstilllegung überhaupt nachteilige Rechtsfolgen für den
Arbeitgeber bewirken kann. Die fehlerhafte Unterrichtung ist hier jedenfalls
durch die abschließende Stellungnahme des Betriebsrats im
Interessenausgleich geheilt worden.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 9. Juni 2016 – 6 AZR 405/15