Kommunen und Gebietskörperschaften wie Landkreise dürfen keine kostenlosen Stellenanzeigen auf einem eigenen Online-Portal veröffentlichen. Das stellt eine geschäftliche Handlung der öffentlichen Hand dar und verstößt im Streitfall gegen das Gebot der Staatsferne der Presse, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Geklagt hatte ein Verlag, der eine Tageszeitung und ein Anzeigenblatt herausgibt, sowie zwei Online-Portale betreibt. In diesen Medien werden Stellenanzeigen gegen Entgelt veröffentlicht. Der beklagte Landkreis betreibt unter anderem ein Online-Portal, das für die Region als Arbeits- und Lebensstandort werben soll und auf dem unentgeltlich Stellenanzeigen privater Unternehmen und öffentlich-rechtlicher Institutionen veröffentlicht werden. Dieses Angebot des Landkreises verstößt gegen das aus dem Grundgesetz abgeleitete Gebot der Staatsferne der Presse (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und ist nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 3a UWG) wettbewerbswidrig, teilt der BGH mit.
Die Veröffentlichung von Stellenanzeigen auf dem Online-Portal des Landkreises stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar. Die Unentgeltlichkeit des Angebots ist dabei nicht von maßgeblicher Bedeutung. Bei der Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung der öffentlichen Hand vorliegt, ist im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs zu berücksichtigen, dass die öffentliche Hand im Gegensatz zu privaten Unternehmen nicht auf die Erzielung von Gewinnen angewiesen ist und Verluste durch Steuern, Abgaben oder Beiträge decken kann. Geschäftliche Handlungen der öffentlichen Hand weisen aus diesem Grund nicht zwingend einen Unternehmensbezug im Sinne einer auf den entgeltlichen Absatz von Waren oder Dienstleistungen gerichteten Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr auf.
Den Verstoß gegen die Staatsferne der Presse hatte das Oberlandesgericht (OLG) bereits richtig festgestellt. Es stellte dabei zutreffend allein auf das beanstandete Angebot kostenfreier Stellenanzeigen ab, weil in diesem Streitfall – anders als in Fällen, in denen der redaktionelle Teil einer Publikation der Gemeinde als die Presse substituierend beanstandet wurde – nur dieser wirtschaftliche Aspekt in Rede steht, der aber ebenfalls von der Pressefreiheit umfasst wird, die sich auf den Anzeigenteil erstreckt. Auch die Feststellung des OLG, der Betrieb der Online-Jobbörse sei geeignet, Verlegern von Zeitungen oder sonstigen Medien im Landkreis in erheblichem Umfang Kunden für Stellenanzeigen und damit auch die wirtschaftliche Grundlage für die Herausgabe von Presseerzeugnissen zu entziehen, beanstandete der Bundesgerichtshof nicht.
Bundesgerichtshof
Urteil vom Urteil vom 26. September 2024 – I ZR 142/23