Foto: pixabay.com

Einem Kiosk ist es nicht grundsätzlich erlaubt, an Sonn- und Feiertagen geöffnet zu haben. Das zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen. Die Stadt Aachen hatte einem Kioskbetreiber aus Aachen mit sofortiger Wirkung untersagt, seinen Kiosk weiterhin an Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte keinen Erfolg.

Nach dem Ladenöffnungsgesetz dürfen sogenannte Verkaufsstellen, zu denen auch Kioske gehören, grundsätzlich lediglich an Werktagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein. Ausnahmsweise an Sonn- und Feiertagen dürfen diese zeitweise geöffnet sein, wenn ihr Kernsortiment aus den Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht. An Orten mit besonders starkem Tourismus dürfen nach einer entsprechenden Verordnung der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung überdies Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein, die Waren im Sortiment haben, die für den Ort kennzeichnend sind – also klassische Andenken und Souvenirs. Diese Verkaufsstellen dürfen dann auch Waren zum sofortigen Verzehr, frische Früchte, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen verkaufen.

Zu diesen Verkaufsstellen zählte der Kiosk des Antragsstellers, den er in Aachen betrieb, nach Auffassung der Stadt nicht. Sie untersagte dem Kioskbetreiber mit sofortiger Wirkung, an Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Das von ihm verkaufte Sortiment bestehe im Kern nicht aus Zeitungen und Zeitschriften oder Blumen oder Backwaren, sondern aus alkoholischen und alkoholfreien Getränken sowie Süß- und Tabakwaren, so die Argumentation, der das Verwaltungsgericht folgte. Der Antragsteller konnte sich auch nicht auf die gesetzliche Ausnahmeregelung für Tankstellen berufen, wonach diese an Sonn- und Feiertagen auch Reisebedarf und damit ein häufig ähnliches Warensortiment verkaufen dürfen.

Gegen den Beschluss kann der Kioskbetreiber Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Verwaltungsgericht Aachen
Urteil vom 8. November 2024 – 10 L 790/24