Verbraucht ein Neufahrzeug mehr Kraftstoff als es nach den Angaben bzw.
Prospekten des Herstellers, berechtigt dies den Käufer nur dann zum
Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn der Kraftstoffmehrverbrauch mindestens 10 %
von den Herstellerangaben abweicht.

BGH, Beschl. v. 8.5.2007, VIII ZR 19/05, in NJW: 2007, 2111 ff.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vor der
Schuldrechtsmodernisierung) stellt es eine nur unerhebliche Minderung des
Fahrzeugwerts dar, wenn der Kraftstoffverbrauch eines verkauften
Neufahrzeuges um weniger als 10 % von den Herstellerangaben abweicht, wobei
die Abweichung vom Durchschnittswert maßgeblichist, wenn sich die
Herstellerangaben auf verschiedene Fahrzyklen beziehen (vgl. BGH, NJW 1996,
1337; NJW 1997, 2590). Diese Rechtsprechung hat der BGH nur dem äußeren
Anschein bestätigt. Tatsächlich haben sich die vorherigen Entscheidungen
bereits mit der Frage beschäftigt, ob ein Mehrverbrauch bis 10 % überhaupt
ein Sachmangel darstellt, und dies wurde verneint.

Für die Beurteilung nach neuem Recht räumt der BGH ein, dass eine
Erheblichkeitsschwelle für die Frage der Bejahung eines Mangels nicht mehr
vorgesehen ist; allerdings für die Frage, ob ein Sachmangel erheblich genug
ist und zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Dabei ist die Grenze von
10 % nach dem BGH nicht als technische oder physikalische Toleranzgrenze,
die sich an Messungenauigkeiten oder Fertigungstoleranzen oriertiert, zu
verstehen. Entscheidend ist vielmehr die Auswirkungen, die der Mehrverbrauch
für den Käufer im Hinblick auf den Wert des Fahrzeuges hat. Die dabei
anzuwendende generalisierende Betrachtungsweise rechtfertige weiterhin, bei
einem Mehrverbrauch von weniger als 10 % keine erhebliche Minderung des
Fahrzeugwertes anzunehmen.

Dem entsprechend hat z.B. das LG Ravensburg (Urt. v. 6.3.2007, in: NJW 2007,
2127 ff.) bei einem Kraftstoffmehrverbrauch von 3,03 % zwar einen
Sachmangel, nicht jedoch einen Minderwert des Neufahrzeuges angenommen und
ein Recht zur Minderung durch den Käufer verneint. In der Literatur wird
daher auch die Auffassung vertreten, für die Frage des Minderwerts eine
geringe Toleranzgrenze als 10 %, z.B. 5 % anzunehmen, da dieser Wert die für
eine Serienherstellung typische Schwankungsbreite sei, innerhalb derer
Fertigungs- und Messtoleranzen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen
Aufwand vermieden werden.

Ob der BGH dem für den Anspruch auf Minderung des Kaufpreises folgt, bleibt
abzuwarten. Eine Tendenz ist noch nicht absehbar.