In der letzten Zeit häufen sich die Fälle, in denen Verbraucher unrechtmäßig
durch Anbieter von Waren und Dienstleistungen in Anspruch genommen werden.
Oftmals erklärt der Verbraucher, er sei einiger Zeit unaufgefordert
telefonisch kontaktiert worden, einem Vertragsabschluss hätte er aber nicht
zugestimmt. Zum Teil hat es gar kein Gespräch mit dem Anbieter gegeben. Der
Anbieter beruft sich dennoch auf einen Vertragsschluss und droht meist
direkt mit dem gerichtlichen Mahnverfahren oder der Einschaltung eines
Inkassounternehmens.

Als Reaktion auf die zahlreicher Beschwerden von Verbrauchern hat die
Bundesjustizministerin Zypries am 12.9.2007 einen Gesetzesentwurf der
Bundesregierung zur Bekämpfung der unerlaubten Telefonwerbung angekündigt.
Hierdurch soll dem Verbraucher noch mehr Möglichkeiten zum Widerruf gegeben
werden. Außerdem soll die unerlaubte Telefonwerbung künftig mit einem
Bußgeld bis zu EUR 50.000,- geahndet werden können. Auch darf der Anrufer
nicht mehr seine Rufnummer unterdrücken. 

Derzeit gilt folgendes:

Zunächst einmal kommt ein Vertrag und damit eine Verpflichtung des
Verbrauchers zur Zahlung nur durch übereinstimmende Willenserklärungen –
Angebot und Annahme – zustande. Anbieter von Waren und Dienstleistungen
können insbesondere nicht einseitig, also ohne aktive Mitwirkung des Kunden,
den Vertragsschluss herbeiführen. Das bloße Schweigen eines Verbrauchers ist
keine Annahmeerklärung.

Das telefonische Werbeangebot des Anbieters ist meist rechtlich gar kein
Angebot, sondern lediglich eine Aufforderung an den Verbraucher, ein solches
Angebot abzugeben. Dieses mündliche Angebot kann dann auch nur direkt
telefonisch durch den Anbieter angenommen werden. Erhält der Verbraucher
aber erst einige Tage später ein Bestätigungsschreiben des Anbieters, so ist
dieses nur als neuerliches Angebot zu werten. Ein Vertragsschluss kommt dann
auch nur durch ausdrückliche Annahmeerklärung des Verbrauchers zustande.

Sollte im Telefongespräch doch einmal eine Angebots- und auch eine zeitnahe
Annahmeerklärung erfolgen, so kann ein Vertrag wirksam zustande gekommen
sein. Einer Schriftform bedarf ein solcher Vertrag nämlich nicht. In diesem
Fall steht dem Verbraucher aber regelmäßig ein Widerrufsrecht zu, so dass er
sich innerhalb der Frist von zwei Wochen wieder einseitig von dem Vertrag
lösen kann.

Doch die schädigende Wirkung auf den Verbraucher wird meist erst dadurch
deutlich, wenn der Anbieter die bereits bekannten oder erfragten Kontodaten
des Verbrauchers nutzt und den geforderten Zahlbetrag von dem Konto abbucht.
Hier ist schnelles Handeln gefragt, da der Verbraucher innerhalb 6 Wochen
gegenüber seiner Bank widersprechen muss. Ansonsten gilt die Abbuchung als
genehmigt und kann nicht mehr im Wege des Widerspruchs rückgängig gemacht
werden.

Soweit Ihnen der vorgetragene Sachverhalt bekannt vorkommt und Sie geeignete
Abwehstrategien oder weitere Informationen erhalten möchten, wenden Sie sich
bitte an unsere Kollegin Frau Ilona Janzik.